VVGE 1971/75 Nr. 94
VVGE 1971/75 Nr. 94Ow Verwaltungsbehoerde28.10.1975
VVGE 1971/75 Nr. 94, S. 107: Art. 27 Abs. 2 BauG. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes bei einer Strassenkorrektion. Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 (Nr. 677). 1. Im Umkehrschluss aus Art. 9 BauG
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 94, S. 107:
Art. 27 Abs. 2 BauG.
Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes bei einer Strassenkorrektion.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 (Nr. 677).
Konnte der Gemeinderat keinen Plan genehmigen lassen, hätte er doch wenigstens um die Genehmigung der Ausnahmebewilligung vor der Ausführung des Projektes nachsuchen müssen. Nachträglich sollten Bewilligungen nur in Ausnahmefällen eingeholt werden müssen.
Wenn schon das öffentliche Interesse Eigentumsbeschränkungen fordert, darf nicht jedes beliebige öffentliche Interesse zugleich ihre Durchbrechung rechtfertigen. Ausnahmebewilligungen für Projekte in ausschliesslich öffentlichem Interesse sind darum nur dann gerechtfertigt, wenn ohne diese die Erfüllung der dem Gemeinwesen obliegenden öffentlichen Aufgaben ernstlich in Frage gestellt würde. Eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, die mit einer Ausnahmebewilligung erwirkt werden kann, führt jedoch in der Regel dazu, diese zu erteilen.
Dank der Korrektion ist die Linienführung der Strasse verbessert worden. Anderseits sind trotz der verminderten Abstände Hygiene, Schutz vor Immissionen usw. nicht mehr als vorher beeinträchtigt. Die Ausnahmebewilligung kann darum genehmigt werden.