VVGE 1971/75 Nr. 93
VVGE 1971/75 Nr. 93Ow Verwaltungsbehoerde09.02.1971
VVGE 1971/75 Nr. 93, S. 106: Art. 27 Abs. 1 BauG. Berechnung der Ausnützung beim Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes. Entscheid des Regierungsrates vom 9. Februar 1971 (Nr. 1277). Die Tatsache, dass das vorgesehene Attikageschoss als
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 93, S. 106:
Art. 27 Abs. 1 BauG.
Berechnung der Ausnützung beim Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes.
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Februar 1971 (Nr. 1277).
Die Tatsache, dass das vorgesehene Attikageschoss als solches gegenüber dem früheren abgeschrägten Walmdach etwas mehr in den Luftraum hinausragt, ist irrelevant, besitzt doch der Nachbar aufgrund des Baugesetzes keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Formen der Nachbargebäude stets beibehalten werden müssen.
Ebenso irrelevant ist der Hinweis, das neue Gebäude werde nicht auf die alten Grundmauern abgestellt. Zwar ist durchaus zuzugeben, dass die Fassaden des Neubaues gegenüber dem Altbau versetzt werden. Doch schreibt Art. 27 BauG nirgends zwingend vor, es sei der Neubau genau auf den alten Grundmauern wieder zu errichten.
Schliesslich nennt Art. 27 Abs. 1 BauG als weitere Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung, dass die Ausnützung des zerstörten Gebäudes beibehalten oder verbessert, nicht aber erhöht werde. Sinn und Zweck dieser Bestimmung geht eindeutig dahin, den Nachbar eines zerstörten oder abgebrochenen Gebäudes davor zu schützen, dass nicht plötzlich an Stelle der früheren nachbarlichen Baute eine neue, in ihren augenfälligen Ausmassen viel grössere Baute ohne Einhaltung der gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände errichtet werden darf. Immerhin soll aber dem Eigentümer einer zerstörten Baute die Möglichkeit gewahrt bleiben, auch bei engsten räumlichen Verhältnissen, die die gesetzlichen Gebäudeabstände nicht zulassen, wiederum eine neue Baute von ungefähr gleich grosser äusserer Erscheinung zu errichten.
Gemäss konstanter kantonaler Bewilligungspraxis wurde daher diese Bestimmung stets im genannten Sinne gehandhabt, wobei man den gesetzlichen Ausdruck "Erhöhung der Ausnützung" immer bloss auf die Kubatur der neu zu errichtenden Baute bezog. Dabei erhellt ohne weiteres, dass es für den Nachbarn, insbesondere bezüglich Belichtung und Besonnung usw., ohne Belang ist, welches Ausmass die Räumlichkeiten eines Gebäudes unter Terrain aufweisen. Für die Feststellung der zulässigen Ausnützung wird allein auf die Kubatur derjenigen Gebäudeteile abgestellt, die für den Nachbarn sichtbar in Erscheinung treten und seine Umweltsbedingungen (wie Belichtung, Besonnung, Belüftung usw). in irgendwelcher Hinsicht zu beeinflussen vermögen.