VVGE 1971/75 Nr. 91
VVGE 1971/75 Nr. 91Ow Verwaltungsbehoerde05.08.1975
VVGE 1971/75 Nr. 91, S. 104: Art. 22, Art. 25 und Art. 26 BauG. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei Ortsplanungen. Entscheid des Regierungsrates vom 5. August 1975 (Nr. 364). Im Rahmen früherer Ortsplanungen überprüfte der Regieru
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 91, S. 104:
Art. 22, Art. 25 und Art. 26 BauG.
Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei Ortsplanungen.
Entscheid des Regierungsrates vom 5. August 1975 (Nr. 364).
Im Rahmen früherer Ortsplanungen überprüfte der Regierungsrat nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 KV Gemeindebeschlüsse nur auf deren Rechtmässigkeit hin (einschliesslich Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch). Einwände, die offensichtlich die Zweckmässigkeit einer vorinstanzlichen Anordnung berührten, waren mangels ausdrücklicher Befugnis in der Gesetzgebung der regierungsrätlichen Überprüfungsbefugnis vorenthalten. Heute hat diese Regelung insofern eine Änderung erfahren als Art. 4 der kant. VV zum BMR vom 8. Januar 1974 den Regierungsrat ermächtigt, Baureglemente und Zonenpläne hinsichtlich der Raumplanung auch einer Zweckmässigkeitskontrolle zu unterziehen. Die so erweiterte Prüfungsbefugnis greift laut Verordnung allerdings nur im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 26 BauG Platz, eine Gliederung, welche in Einzelfällen zu Schwierigkeiten führen kann. Dies lässt sich am Beispiel der Ortsplanung wie folgt erläutern: Der Regierungsrat könnte Beschwerdeführer, die sich ausschliesslich auf die Unangemessenheit von gemeinderätlichen Verfügungen berufen, überhaupt nicht hören. Dieselben Verfügungen und deren Auswirkungen dürfte er indessen im späteren Genehmigungsverfahren vollumfänglich überprüfen, was unter Umständen die Wirkung einer nachträglichen Gutheissung der im Beschwerdeverfahren abgelehnten Rekurse hätte. Um die Möglichkeit solcher Widersprüche auszuschliessen, rechtfertigt sich eine Ausdehnung der Zweckmässigkeitsprüfung auf das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat. Freilich aber bewegt sich auch diese Kognition in Grenzen. Sie muss unter dem beschränkten Blickwinkel qualifizierter Unangemessenheit gehandhabt werden, wozu vor allem jene Übermarchungen zu rechnen sind, die wichtige Anliegen des Bundes, des Kantons oder anderer Gemeinden beeinträchtigen, oder die die Entwicklung der eigenen Gemeinde in schwerwiegender Weise zu stören drohen. Rügen, die ausschliesslich den kommunalen Bereich betreffen, sind dabei immer noch mit besonderer Zurückhaltung zu beurteilen, da Wesen und Schutzfunktion der Gemeindeautonomie den Obwaldner Gemeinden einen relativ erheblichen Ermessensspielraum gewähren.