Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 90, S. 103:
Art. 23 Abs. 2 BauG.
Quartierpläne bedürfen nur der Genehmigung des Gemeinderates und nicht der Gemeindeversammlung.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Februar 1974 (Nr. 1472).
Massgebend sind die Art. 23 Abs. 2 BauG und 11 VV zum BauG. Art. 23 Abs. 2 BauG schreibt ausdrücklich vor, dass die Genehmigung dem Gemeinderat obliegt (vgl. Kommentar Stüdeli zum Obwaldner Baugesetz, S. 26). Die Genehmigungskompetenz der Gemeindeversammlung hingegen beschränkt sich gemäss Art. 11 VV zum BauG unmissverständlich auf Baureglemente, Bebauungs- und Teilbebauungspläne.
Die Quartierpläne werden in dieser Bestimmung vom Gesetzgeber absichtlich nicht erwähnt, weil er deren Genehmigung der Gemeindeversammlung vorenthalten wollte. Dies zeigt übrigens ein Vergleich mit Art. 11 VV zum alten BauG (vom 29. März 1965 bzw. vom 16. Mai 1965), welcher die Quartierpläne in irreführender Weise einschloss, obwohl die Genehmigung schon damals dem Gemeinderat oblag (Art. 22 Abs. 2 altes BauG; vgl. Stüdeli, a.a.O., S. 35). Mit Inkrafttreten des neuen Baugesetzes wurde indessen dieser (scheinbare) Widerspruch aufgehoben und eine klare Kompetenzaufteilung zwischen Gemeinderat und Gemeindeversammlung vorgenommen, wonach für die Genehmigung von Quartierplänen die erstere Instanz zuständig ist.