VVGE 1971/75 Nr. 88
VVGE 1971/75 Nr. 88Ow Verwaltungsbehoerde21.10.1975
VVGE 1971/75 Nr. 88, S. 101: Art. 22 BauG. Wahrung des natürlichen Landschaftsbildes am Sarnerseeufer. Vernehmlassung des Regierungsrates vom 21. Oktober 1975 an das Verwaltungsgericht (Nr. 656). Bei der Zonenplanung sind insbesondere über
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 88, S. 101:
Art. 22 BauG.
Wahrung des natürlichen Landschaftsbildes am Sarnerseeufer.
Vernehmlassung des Regierungsrates vom 21. Oktober 1975 an das Verwaltungsgericht (Nr. 656).
Bei der Zonenplanung sind insbesondere übergeordnete Gesichtspunkte zu würdigen, nicht das Interesse einzelner nach eigener Bauzone weit ab vom Siedlungsgebiet, wenn möglich noch an reizvoller Lage im Landschaftsschutzgebiet. Ein Eingehen auf solche Ansinnen würde die gesamte Raumplanung unterhöhlen und alle Massnahmen für den Schutz der Landschaft und für sinnvolle Steuerung der Bautätigkeit ihres Sinnes berauben. Eine Einzonung der Parzelle des Beschwerdeführers in das Baugebiet ist aus dieser Sicht heraus gerade unzweckmässig. Sie widerspräche jeder vernünftigen planerischen Gesamtkonzeption, die im Baugebiet nicht einzelne isolierte Bauparzellen sieht, sondern realistisch bemessenes, zusammenhängendes, kostengünstig erschliessbares Gebiet. Nur auf diese Weise kann der Landschaftszersiedelung Einhalt geboten werden. In diesem Sinn nennt auch Art. 1 Abs. 2 Verordnung zum Schutz des Sarnersees und seiner Umgebung vom 9. Juli 1964 als Hauptzweck die Erhaltung unverbauter Ufer und die Wahrung des natürlichen Landschaftsbildes. Dass das natürliche Landschaftsbild des Sarnerseeufers nicht durch Überbauung mit Wochenendhäuschen und Umzonung in Baugebiet erfolgen kann, ist evident. In Art. 2 BMR werden als Ausscheidungskriterien für Schutzgebiete Fluss- und Seeufer, Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart und Erholungsräume in der näheren und weiteren Umgebung der Siedlungen genannt. All dies sind Kriterien, die auf die Parzelle des Beschwerdeführers zutreffen. Die Zuteilung der Parzelle des Beschwerdeführers in die Grünzone ist deshalb nicht nur nicht willkürlich, sondern angemessen.
(Vernehmlassung zum angefochtenen Entscheid Nr. 87).