Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 87, S. 98:
a) Art. 13 Abs. 1 VV zum BauG.
Einspracheentscheide sind ordentlich zu begründen. Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren.
b) Art. 22 BauG.
Verhältnis der ordentlichen Ortsplanung nach Baugesetz zur dringlichen Zonenausscheidung im eidgenössischen Raumplanungsverfahren. Voraussetzungen der Einzonung eines Seeufergrundstückes.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. Juni 1975 (Nr. 210).
Es trifft zu, dass sämtliche Entscheide des Gemeinderates, mit welchen Einsprachen abgewiesen werden, sehr kurz begründet sind und dass, wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, erhobene Einwände stillschweigend übergangen werden. Diese gemeinderätliche Haltung ist deshalb zu beanstanden, weil jede Ortsplanung eine erhebliche Anzahl von Bürgern in ihrer Rechtsstellung als Grundeigentümer schwerwiegend trifft und einschränkt und sie schon deshalb Anspruch auf eine ausführliche und in allen Teilen vollständige Begründung der sie betreffenden Entscheide haben.
Nun ist aber dieser formelle Mangel nicht dergestalt, dass er die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide begründen würde. Vielmehr ist dies lediglich ein Anfechtungsgrund und der besagte Mangel kann dadurch behoben werden, dass im vorliegenden Verfahren auch die bei der Vorinstanz geltend gemachten Einwände berücksichtigt werden. Allerdings gilt die Einschränkung, dass die im Rahmen des Bundesbeschlusses und des darauf gestützten kantonalen Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat erhobenen Einwände heute nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies geschah bereits mit Regierungsratsbeschluss vom 8. Januar 1974. Auch der Gemeinderat brauchte übrigens diese, mit Beschwerde vom 21. April 1973 gemachten Vorbringen nicht zu berücksichtigen, denn damals war ausschliesslich die Zuteilung des Grundstückes des Beschwerdeführers zur Landschaftsschutzzone im Sinne des Bundesbeschlusses anfechtbar. Heute hingegen werden Einwände gegen die kommunale Zonenordnung entgegengenommen, zwei grundsätzlich verschiedene Verfahren, welche einer scharfen Trennung unterliegen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 8. Januar 1974 auf die Ortsplanung verwiesen hat. Damit wollte lediglich gesagt werden, dass die Gemeinde im Ortsplanungsverfahren auch ausgeschiedene Landschaftsschutzgebiete in Wohnzonen einbeziehen dürfe, nicht aber, dass anlässlich der Ortsplanung die kantonalen Schutzgebiete als solche von Einsprechern erneut in Frage gestellt werden können. Zumindest dürfen sie dies, wie bereits erwähnt, nur insoweit tun, als sie in der Nichteinzonierung durch die Gemeinde oder, soweit es die kantonale Planung betrifft, in der weiteren Zugehörigkeit zum Landschaftsschutz oder -schongebiet eine Rechtsverletzung erblicken. Ob dies vorliegend der Fall ist, wird im folgenden zu prüfen sein.
Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt in erheblicher Entfernung zur nächstliegenden Wohnzone und ist weder strassennoch abwassermässig genügend erschlossen. Eine solche Erschliessung ist nämlich nicht schon dann gegeben, wenn, wie der Beschwerdeführer irrtümlicherweise annimmt, der für die Bauarbeiten notwendige Zufahrtsweg gesichert ist oder eine eigene Abwasserreinigungsanlage erstellt werden kann. Vielmehr sind, was die Zufahrtswege betrifft, auch feuer- und gesundheitspolizeiliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (genügende und ständige Zufahrtsmöglichkeit für Feuerwehr und Krankenwagen). Die kanalisationsmässige Erschliessung sodann gilt heute erst dann als gegeben, wenn die Möglichkeit zu einem Anschluss an das generelle Kanalisationsprojekt (GKP) besteht (Art. 18 und 19 GSchG). Ausnahmebewilligungen können zwar für kleinere Bauten und Anlagen erteilt werden, doch auch nur dann, wenn die Voraussetzungen für den kurzfristigen Anschluss geschaffen werden (Art. 18 GSchG) oder wenn der Gesuchsteller ein sachlich begründetes Bedürfnis nachweist (Art. 20 GSchG). Ein Anschluss an das GKP wird aber vorliegend auch in ferner Zukunft nicht möglich sein und wenn der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse ein Bedürfnis für den Bau eines Weekendhäuschens hat, ist dieses allein deswegen noch lange nicht sachlich begründet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dadurch, dass anderen Gesuchstellern unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen Baubewilligungen erteilt worden seien, sei er rechtsungleich behandelt worden. Dazu ist festzuhalten, dass es in diesem Verfahren nicht um die Erteilung oder Verweigerung einer Baubewilligung geht. Der Rekurrent könnte deshalb mit einem solchen Einwand nur dann gehört werden, wenn ihm der Nachweis gelänge, andere Grundeigentümer hätten unter denselben tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine Zuteilung ihrer Grundstücke zur Bauzone erreicht. Ein solches Vorbringen ist indessen aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.
Ebensowenig nützt dem Beschwerdeführer die Bemerkung, das Seeufer könne in seiner natürlichen Beschaffenheit nur erhalten bleiben, wenn die Parzelle zweckmässig überbaut werde. Der Regierungsrat müsste sich, wollte er auf solche Überlegungen abstellen, dafür einsetzen, dass das gesamte Seeufer zur Überbauung freigegeben würde; ein in der heutigen Zeit völlig undenkbares Vorgehen. Dasselbe lässt sich bezüglich des Einwandes sagen, eine Überbauung der Parzelle würde zur Sicherung des umliegenden Baumbestandes beitragen.