VVGE 1971/75 Nr. 86, S. 97: Art. 22 Ziff. 1 BauG. Einheitlichkeit der Baulinien. Ausnahmebewilligungen sind erst möglich, wenn ein konkretes Bauvorhaben vorliegt. Entscheid des Regierungsrates vom 31. August 1971 (Nr. 597). Die Festsetzung
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 86, S. 97:
Art. 22 Ziff. 1 BauG.
Einheitlichkeit der Baulinien. Ausnahmebewilligungen sind erst möglich, wenn ein konkretes Bauvorhaben vorliegt.
Entscheid des Regierungsrates vom 31. August 1971 (Nr. 597).
Die Festsetzung von Baulinien entlang von Gemeindestrassen ist gemäss Art. 22 Ziff. 1 BauG ausschliesslich Sache der Gemeinde. Der Regierungsrat könnte im Rekursverfahren nur dann korrigierend in diesen Autonomiebereich der Gemeinde eingreifen, wenn eine Rechtsverletzung vorliegen würde.
Abgesehen davon, dass selbst bei einer Bautiefe von nur 10 m ein Wohnhaus noch erstellt werden kann und deswegen nicht zum vornherein von einer unzumutbaren Härte gesprochen werden kann, ist es durchaus vertretbar und sogar dem Sinn von Art. 4 BauR entsprechend, dass erst bei Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens eine Ausnahme erteilt wird, mit welcher dann auch Auflagen und Bedingungen verknüpft werden könnten. Vielmehr würde es gerade dem mit Baulinien angestrebten Zweck widersprechen, verschiedene Baulinienabstände ein- und derselben Strasse entlang festzulegen.