Municipal building-law amendments require mandatory referendum

VVGE 1971/75 Nr. 83Übriges Gericht18.09.1973Confirmed

Zusammenfassung

The Regierungsrat held that amendments to building regulations and development plans must be submitted to the municipal assembly for mandatory approval under Art. 20(2) BauG. Although Art. 87 KV provides only an optional referendum for municipal regulations, the constitutional rule is merely a minimum framework. The legislature may expand citizens' political rights, but not restrict them. Legislative history and the 1972 amendment of the BauG confirmed that the stricter referendum requirement was deliberately maintained.

Regest

Art. 20 Abs. 2 BauG; Art. 87 KV; amendment of building regulations and development plans subject to mandatory referendum. The cantonal constitution governs political rights only in principle and leaves their concrete shaping to legislation. Statutory provisions may grant the citizen broader participatory rights than the constitution provides, but may not curtail constitutionally guaranteed minimum rights. Accordingly, a statutory rule requiring mandatory approval of building-law enactments and amendments is compatible with a constitutional provision that otherwise prescribes only an optional referendum, since the latter is to be understood as a minimum standard (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 83, S. 95:

Art. 20 Abs. 2 BauG.

Die Änderung von Baureglementen und Bebauungsplänen unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. Verhältnis zu Art. 87 KV.

Entscheid des Regierungsrates vom 18. September 1973 (Nr. 692).

In verschiedenen Gemeinden werden gegenwärtig Baureglemente und Bebauungspläne abgeändert. (Zu den Baureglementen gehören bekanntlich gemäss Art. 21 BauG auch Strassen-, Wasser- und Kanalisationsreglemente). Es tauchte dabei die Unsicherheit auf, ob solche Abänderungen dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum zu unterstellen seien.

Laut Art. 87 KV sind die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemein verbindlichen Reglemente der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von 50 Aktivbürgern schriftlich verlangt wird; vorgeschrieben ist hier also nur das fakultative Referendum. Art. 20 Abs. 2 BauG bestimmt dagegen, dass der Erlass und die Abänderung von Baureglementen, Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedürfen; verlangt wird hier also das obligatorische Referendum. Geht nun die Bestimmung der Kantonsverfassung vor oder stellt sie nur ein Minimalerfordernis dar?

Die alte Kantonsverfassung sah gemäss Art. 61bis (angenommen am 25. April 1909) für den Erlass von Verordnungen und Reglementen der Gemeinden das fakultative Referendum vor; sie gleicht darin der heute geltenden Kantonsverfassung. Im Baugesetz vom 29. März 1965 wurde für bauliche Erlasse verschärfend das obligatorische Referendum eingeführt. Der Grund dafür geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor, eine Opposition entstand jedoch auch nicht. Daraus muss geschlossen werden, dass der Kantonsrat einhellig ein Mehrerfordernis gegenüber der Kantonsverfassung zugunsten des Bürgers aufstellen wollte. In der Abänderung des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 blieb die Verschärfung unbehelligt, einzig der Begriff der Teilbebauungspläne wurde in die Bestimmung eingefügt.

Die Kantonsverfassung ordnet die Rechte des Bürgers den Grundsätzen nach. Diese Grundlage ist durch die Gesetzgebung zu präzisieren. Die Gesetzgebung kann darum in bestimmten Fällen die Rechte des Bürgers erweitern, nie jedoch einschränken. Die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 BauG hält demzufolge der kritischen Überprüfung anhand der Kantonsverfassung stand.

Schlagwörter

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