VVGE 1971/75 Nr. 83
VVGE 1971/75 Nr. 83Ow Verwaltungsbehoerde18.09.1973
VVGE 1971/75 Nr. 83, S. 95: Art. 20 Abs. 2 BauG. Die Änderung von Baureglementen und Bebauungsplänen unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. Verhältnis zu Art. 87 KV. Entscheid des Regierungsrates vom 18. September 1973 (Nr. 692).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 83, S. 95:
Art. 20 Abs. 2 BauG.
Die Änderung von Baureglementen und Bebauungsplänen unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. Verhältnis zu Art. 87 KV.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. September 1973 (Nr. 692).
In verschiedenen Gemeinden werden gegenwärtig Baureglemente und Bebauungspläne abgeändert. (Zu den Baureglementen gehören bekanntlich gemäss Art. 21 BauG auch Strassen-, Wasser- und Kanalisationsreglemente). Es tauchte dabei die Unsicherheit auf, ob solche Abänderungen dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum zu unterstellen seien.
Laut Art. 87 KV sind die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemein verbindlichen Reglemente der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von 50 Aktivbürgern schriftlich verlangt wird; vorgeschrieben ist hier also nur das fakultative Referendum. Art. 20 Abs. 2 BauG bestimmt dagegen, dass der Erlass und die Abänderung von Baureglementen, Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedürfen; verlangt wird hier also das obligatorische Referendum. Geht nun die Bestimmung der Kantonsverfassung vor oder stellt sie nur ein Minimalerfordernis dar?
Die alte Kantonsverfassung sah gemäss Art. 61bis (angenommen am 25. April 1909) für den Erlass von Verordnungen und Reglementen der Gemeinden das fakultative Referendum vor; sie gleicht darin der heute geltenden Kantonsverfassung. Im Baugesetz vom 29. März 1965 wurde für bauliche Erlasse verschärfend das obligatorische Referendum eingeführt. Der Grund dafür geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor, eine Opposition entstand jedoch auch nicht. Daraus muss geschlossen werden, dass der Kantonsrat einhellig ein Mehrerfordernis gegenüber der Kantonsverfassung zugunsten des Bürgers aufstellen wollte. In der Abänderung des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 blieb die Verschärfung unbehelligt, einzig der Begriff der Teilbebauungspläne wurde in die Bestimmung eingefügt.
Die Kantonsverfassung ordnet die Rechte des Bürgers den Grundsätzen nach. Diese Grundlage ist durch die Gesetzgebung zu präzisieren. Die Gesetzgebung kann darum in bestimmten Fällen die Rechte des Bürgers erweitern, nie jedoch einschränken. Die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 BauG hält demzufolge der kritischen Überprüfung anhand der Kantonsverfassung stand.