Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 78, S. 86:
Art. 12 Abs. 3 BauG.
Die Berechnung der Rückversetzung des Attikageschosses um 45 Grad hat von Oberkant/Decke des obersten Geschosses auszugehen.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. April 1973 (Nr. 1713).
b) Um auch bei Flachdachbauten eine bessere Bauflächennutzung zu ermöglichen, wurde bei der Gesetzesrevision vom 4. Juni 1972 Art. 12 Abs. 3 im Baugesetz verankert, wonach Attikageschosse nicht als Geschosse im Sinne des Baugesetzes gerechnet werden, "wenn sie auf allen Gebäudeseiten von der Fassadenwand um 45 Grad zurückversetzt sind". Damit wollte man in erster Linie erreichen, dass das Attikageschoss nicht zu stark in Erscheinung tritt und das Gesamtgebäude nicht einer 5-geschossigen Wohnbaute gleich kommt. Eine Unterscheidung zwischen Vollgeschoss und einem Gebäudeteil,der nicht als Geschoss bewertet wird, ist selbstverständlich erst dann berechtigt, wenn der geschossartige Gebäudeteil gegenüber dem Vollgeschoss eine klare flächen- und volumenmässige Beschränkung aufweist. Die Flächenbeschränkung des Attikageschosses ist daher als leitender Gesichtspunkt zu erachten. Demgegenüber führt der Rekurrent aus: Der Zweck der flächemässigen Beschränkung des Attikas sei der Nachbarschutz. Der Nachbarschutzgedanke konnte (und kann) aber erst nach der grundlegenden Abklärung, ob überhaupt der geschossartige Gebäudeteil Attika - eingeschlossen der wesensnotwendigen Flächenbeschränkung - gesetzlich ermöglicht werden soll oder nicht, im Zusammenhang mit der Bestimmung des zulässigen Standortes von Attikageschossen als Nebenpunkt im Rechtssetzungsverfahren aufgeworfen werden. Weil ein Attikageschoss selbstredend nicht nur in allseitiger Rückversetzung um 45 Grad, sondern auch seitlich verschoben in direkter Weiterführung Oberkant oberstes Geschoss erstellt werden kann, drängte sich die zusätzliche Abklärung auf, nämlich der Schutz des Nachbarn vor übermässigem Schattenwurf. Zugegebenermassen werden aufgrund dieser Überlegungen in Art. 12 Abs. 3 BauG nicht nur die Flächen und Volumenbeschränkung, sondern auch der Nachbarschutz geregelt, wobei aber nachträglich nicht übersehen werden darf, dass die Flächenbeschränkung als vordergründig zu behandeln war und ist. Im weiteren sei noch festgehalten, dass die Feststellung des Rekurrenten, dass bei einer allseitigen Rückversetzung des Attikageschosses nur mehr 40 Prozent der Vollgeschossfläche nutzbar seien, unzutreffend ist. Die Nutzungsfläche des Attikas ist je nach Vollgeschossfläche unterschiedlich, ja sie kann sogar 60 Prozent übersteigen.
c) Soll bei den verschieden gestalteten Flachdach-Wohnbauten grundsätzlich die gleiche Folgeerscheinung erzielt und eine Umgehung der Geschossbeschränkung verhindert werden, muss die vom Gesetz verlangte Rückversetzung von dem Bemessungspunkt aus erfolgen, der die Abgrenzung zwischen Vollgeschoss und Attikageschoss am korrektesten gewährleistet.
Der Rekurrent versteift sich auf den Begriff "Fassadenwand" und will daher den 45-Grad-Winkel für die Attikageschoss- Rückversetzung an der Oberkant-Brüstung angesetzt wissen. Da jedoch die Höhe der Brüstungen unterschiedlich gestaltet und diese sogar nach aussen versetzt werden können, würde die vom Rekurrenten dargelegte Interpretation eine sachlich unbefriedigende, je nach Baugestaltung ungleiche Folgeerscheinung zulassen. Trotz der klaren Beschränkung auf vier Geschosse könnten faktisch 5-geschossige Wohnbauten erstellt werden; eine Lösung, die der Gesetzgeber verhindern wollte. Um die Flächenbeschränkung und eine für verschiedenartigste Flachdach-Wohnbauten korrekte Lösung zu erreichen, muss die allseitige Rückversetzung des Attikageschosses, ganz unabhängig von der Gebäudehöhe, ab Oberkant oberstes Geschoss erfolgen. Die vorliegende Interpretation von Art. 12 Abs. 3 des BauG findet ihre besondere Erhärtung in den unwidersprochenen Ausführungen des Kommissionspräsidenten im Kantonsrat anlässlich der ersten Lesung der Baugesetzrevision auf eine diesbezügliche Anfrage hin: "Der Winkel muss von der Oberkant Decke gemessen werden. Dies ist ein Punkt, der im Kommentar festgehalten wird" (Kantonsratsverhandlung vom 23. März 1973, Traktandum 5, Revision des kantonalen Baugesetzes, erste Lesung, Seite 47).