VVGE 1971/75 Nr. 74
VVGE 1971/75 Nr. 74Ow Verwaltungsbehoerde06.07.1971
VVGE 1971/75 Nr. 74, S. 78: Art. 8 BauG. Begriff der unterirdischen Baute. Entscheid des Regierungsrates vom 6. Juli 1971 (Nr. 346). 1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vorerst geltend, die vorgesehene Autoeinstellhalle könnte
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 74, S. 78:
Art. 8 BauG.
Begriff der unterirdischen Baute.
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Juli 1971 (Nr. 346).
Wie sich aus den eingereichten Plänen eindeutig ergibt, ragt die vorgesehene Autoeinstellhalle mit Kellern usw., die gleichsam als Basis für die darauf zu errichtenden Wohntrakte zu dienen hat, im Süden durchgehend 2,3 m über das bestehende und projektierte Terrain; auf der West- und Ostseite verringert sich die Höhe der Halle über dem bestehenden Terrain von 2,3 m teilweise auf 1,4 m. Tatsache also ist, dass die Einstellhalle als solche eindeutig aus dem bestehenden Terrain hervorragt und daher keineswegs als unterirdisch gelten kann. Der Umstand allein, dass die zu errichtenden Aussenmauern (Wände) der Autoeinstellhalle teilweise ca. 50 cm angeschüttet werden und die Decke ebenfalls zum Teil begrünt wird, vermag entgegen der Ansicht der kommunalen Baubewilligungsbehörde dem fraglichen Werk den Charakter, wonach dieses als unterirdisch gelten könnte, nicht zu verleihen. Als unterirdisch können nämlich gemäss Art. 8 Abs. 3 Baugesetz bloss "Anlagen unterhalb dem Boden" gelten (vgl. Kommentar Stüdeli, Art. 8 Abs. 3 BauG), d.h. Anlagen, die nach aussen - und insbesondere gegenüber den Nachbarn - überhaupt nicht in Erscheinung treten. Dies ist aber vorliegend bei den parallel zur Grenze verlaufenden und zum Teil eine beträchtliche Höhe aufweisenden Mauern zweifellos nicht der Fall.