Underground structure requires no outward appearance

VVGE 1971/75 Nr. 74Übriges Gericht06.07.1971Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat held that the planned car park was not an underground building part within the meaning of Art. 8 BauG. Although parts of the exterior walls were backfilled and the roof was partly planted, the plans showed the structure protruding above the terrain by 2.3 m on one side and partly 1.4 m on the others. Because it remained visibly apparent outside and toward neighboring properties, it could not be treated as underground. The complaint was therefore successful.

Omnilex-Regeste

Art. 8 BauG; Begriff der unterirdischen Baute: Als unterirdisch gelten nur Anlagen unterhalb des Bodens, die nach außen nicht in Erscheinung treten, insbesondere gegenüber Nachbarn nicht sichtbar sind. Ein Werk verliert diesen Charakter nicht nur dadurch, dass seine Außenwände teilweise angeschüttet oder die Decke begrünt wird. Ragt eine Anlage über das bestehende oder projektierte Terrain hinaus und bleiben ihre Mauern sichtbar, ist sie nicht als unterirdische Baute zu behandeln (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 74, S. 78:

Art. 8 BauG.

Begriff der unterirdischen Baute.

Entscheid des Regierungsrates vom 6. Juli 1971 (Nr. 346).

  1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vorerst geltend, die vorgesehene Autoeinstellhalle könnte entgegen der Auffassung des Einwohnergemeinderates nicht als unterirdischer Gebäudeteil qualifiziert werden, sondern sei als Gebäudegeschoss zu berechnen. Dieser Auffassung ist von der Beschwerdeinstanz nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen zuzustimmen, wie im folgenden darzulegen sein wird.

Wie sich aus den eingereichten Plänen eindeutig ergibt, ragt die vorgesehene Autoeinstellhalle mit Kellern usw., die gleichsam als Basis für die darauf zu errichtenden Wohntrakte zu dienen hat, im Süden durchgehend 2,3 m über das bestehende und projektierte Terrain; auf der West- und Ostseite verringert sich die Höhe der Halle über dem bestehenden Terrain von 2,3 m teilweise auf 1,4 m. Tatsache also ist, dass die Einstellhalle als solche eindeutig aus dem bestehenden Terrain hervorragt und daher keineswegs als unterirdisch gelten kann. Der Umstand allein, dass die zu errichtenden Aussenmauern (Wände) der Autoeinstellhalle teilweise ca. 50 cm angeschüttet werden und die Decke ebenfalls zum Teil begrünt wird, vermag entgegen der Ansicht der kommunalen Baubewilligungsbehörde dem fraglichen Werk den Charakter, wonach dieses als unterirdisch gelten könnte, nicht zu verleihen. Als unterirdisch können nämlich gemäss Art. 8 Abs. 3 Baugesetz bloss "Anlagen unterhalb dem Boden" gelten (vgl. Kommentar Stüdeli, Art. 8 Abs. 3 BauG), d.h. Anlagen, die nach aussen - und insbesondere gegenüber den Nachbarn - überhaupt nicht in Erscheinung treten. Dies ist aber vorliegend bei den parallel zur Grenze verlaufenden und zum Teil eine beträchtliche Höhe aufweisenden Mauern zweifellos nicht der Fall.

Schlagwörter

underground structurebuilding classificationterrain levelgarageplanning lawneighbor visibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the planned car park qualifies as an underground structure under Art. 8 BauG.

Extrahierter Entscheid

No. A structure is underground only if it lies below ground and does not appear outwardly, especially not toward neighbours.

Extrahierte Begründung

The plans showed the car park protruding above existing and projected terrain by up to 2.3 m on one side and partially 1.4 m on the sides. Partial backfilling and green roofing do not change the fact that the structure clearly emerges from the terrain and its walls remain visible.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.