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VVGE 1971/75 Nr. 73 ΓÇó Additional easement needed for higher buildings
VVGE 1971/75 Nr. 73Übriges Gericht10.12.1974
The Regierungsrat held that under Art. 7(2) BauG, a building over two storeys must satisfy increased boundary-distance requirements for the entire structure with each additional storey. If a developer already has a right to build closer to the boundary, a new or supplementary easement is needed for any higher extension. The rule serves to prevent pyramid-shaped construction and to avoid circumvention of statutory setback requirements.
Art. 7 Abs. 2 BauG; Verhinderung der Pyramidenbauweise: Bei Bauten über zwei Geschossen ist der Grenzabstand für das ganze Gebäude mit jedem weiteren Geschoss um 1 m zu erhöhen, gemessen am Fuss des Gebäudes. Besteht bereits ein Näherbaurecht, deckt es nur die dadurch bewilligte Baumasse; für zusätzliche Geschosse bedarf es eines neuen oder ergänzenden Näherbaurechts. Die Norm bezweckt die Verhinderung der pyramidenförmigen Bauweise und schliesst eine Umgehung der baugesetzlichen Grenzabstandsordnung aus.
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 73, S. 78:
Art. 7 BauG.
Verhinderung der Pyramidenbauweise.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1974 (Nr. 874).
Gemäss Art. 7 Abs. 2 BauG ist bei Bauten über zwei Geschossen der Grenzabstand für das gesamte Gebäude je weiteres Geschoss, am Fuss des Gebäudes gemessen, um 1 m zu erhöhen. Hat also jemand für ein Gebäude ein Näherbaurecht erhalten, bedarf er zu dessen Aufbau eines neuen oder ergänzenden Näherbaurechts. Diese Regelung ist durchaus vernünftig und wurde zur Verhinderung der Pyramidenbauweise erlassen. Bestände sie nicht, so zeigt gerade das vorliegende Beispiel deutlich, dass diesfalls die baugesetzlichen Grenzabstandsbestimmungen in unzulässiger Weise umgangen werden könnten.