VVGE 1971/75 Nr. 72
VVGE 1971/75 Nr. 72Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1971/75 Nr. 72, S. 77: Art. 7 BauG. Berechnung des Grenzabstandes. Entscheid des Regierungsrates vom 16 Februar 1971 (Nr 1299) Es bleibt somit zu prüfen, ob die Grenzabstände auch entlang dem nach Baugesetz eindeutig als dreigeschossi
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 72, S. 77:
Art. 7 BauG.
Berechnung des Grenzabstandes.
Entscheid des Regierungsrates vom 16 Februar 1971 (Nr 1299)
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Grenzabstände auch entlang dem nach Baugesetz eindeutig als dreigeschossig zu taxierenden Hauptbau eingehalten werden. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Grundriss des Geschossplanes D, dass der Hauptbau auf eine Länge von ca. 7,50 m gegenüber dem Vorbau um 2,50 m weiter von der benachbarten Grenze zurückversetzt wird. Die gesamte Fassadenlänge des Vorbaues zusammen mit dieser ersten Abstufung des Hauptbaues beträgt ca. 23,80 m, wobei jedoch für die Berechnung des Mehrlängen- Zuschlages der um 1 m an der Südfront herausragende Balkon in Abzug gebracht werden kann. Gestützt auf diese Angaben berechnet sich der Grenzabstand für diesen Gebäudeabschnitt wie folgt: Der Grundabstand für die dreigeschossige Baute hat ausserhalb des Dorfkernes 5 m zu betragen; hinzu kommt für die in Betracht fallende Fassadenlänge von 22,80 m ein Mehrlängen-Zuschlag von 1,60 m, was einen gesetzlichen Grenzabstand bei dieser Gebäudeabtreppung von 6,60 m ergibt. Demgegenüber ist nun aber festzustellen, dass sich der effektive Gebäudeabstand entlang dieses abgestuften Gebäudeteiles von ca. 6,50 m auf ca. 6,10 m verringert und somit den erforderlichen Grenzabstand unterschreitet. Aufgrund des Umstandes jedoch, dass diese Unterschreitung äusserst minimal ist und lediglich für eine Länge von ca. 7,50 m in Betracht fällt, muss diese nach einhelliger Auffassung der Beschwerdeinstanz vom nachbarrechtlichen Gesichtspunkt aus im Sinne des Baugesetzes als irrelevant bezeichnet werden. Dies umsomehr, als die Fassade bei diesem Gebäudeabschnitt bis zum Dachgesims gemessen bloss maximal ca. 5,5 m aus dem Boden herausragt, was in der Erscheinung einer zweigeschossigen Baute (mit gleichzeitig 1 m geringerem Grenzabstand) entspricht. Hinzu kommt, dass für alle übrigen Abstufungen des Hauptgebäudes die minimalen Grenzabstände (Grundabstand und Mehrlängen-Zuschlag) eingehalten sind. Nach Abwägung aller Faktoren gelangt daher die Beschwerdeinstanz zur Überzeugung, dass der vorliegende Beschwerdepunkt bezüglich mangelnder Grenzabstände zwischen Parzellengrenze und Gebäudefassade als unbeachtlich abgewiesen werden muss.