VVGE 1971/75 Nr. 70, S. 74: Art. 4 BauG. Beeinträchtigung bisheriger Sichtverhältnisse durch einen Neubau stellt keinen Verweigerungsgrund dar. Entscheid des Regierungsrates vom 16. Februar 1971 (Nr. 1300). Allein die Tatsache, dass durch
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 70, S. 74:
Art. 4 BauG.
Beeinträchtigung bisheriger Sichtverhältnisse durch einen Neubau stellt keinen Verweigerungsgrund dar.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. Februar 1971 (Nr. 1300).
Allein die Tatsache, dass durch eine Neubaute die bisherigen Sichtverhältnisse der benachbarten Liegenschaften geschmälert werden, stellt keinen gesetzlichen Verweigerungsgrund dar. Besitzen doch Grundeigentümer keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihre bisherigen Sichtverhältnisse durch bauliche Veränderungen auf den Nachbargrundstücken nicht in irgendwelcher Hinsicht eingeschränkt werden. Eine ungeschmälerte Erhaltung bestehender Sichtverhältnisse könnte höchstens durch diesbezügliche Servitute auf den entsprechenden Grundstücken sichergestellt werden.