Townscape protection as a ground to deny building permits

VVGE 1971/75 Nr. 69Übriges Gericht17.09.1974Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat rejected an appeal against the refusal of a building permit for reasons of townscape protection. It held that the concept of disfigurement of the townscape under Art. 4 BauG is an indeterminate legal concept, reviewable as a question of law, although some discretion may remain where local conditions must be assessed. Townscape-protection rules are not restrictive exception norms and prevail over building freedom. The decisive assessment must be based on objective criteria, which the lower authorities had sufficiently set out. The building permit refusal was therefore upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 4 BauG; Ortsbildschutz und Verunstaltungsverbot; Begriff der unbestimmten Rechtsbegriffs. Der Begriff der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist als unbestimmter Rechtsbegriff grundsätzlich frei überprüfbar; sein Inhalt ergibt sich aus Zweck, systematischer Stellung und Sinn der Norm. Von der Rechtsfrage ist die Ermessensbetätigung zu unterscheiden: Die grundsätzliche Beurteilung, ob eine störende Beeinträchtigung vorliegt, ist Rechtsfrage, während die Wahl der zur Zielerreichung angemessenen Massnahme dem Ermessen unterliegen kann, namentlich bei Würdigung örtlicher Verhältnisse. Vorschriften des Ortsbildschutzes sind nicht als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen; sie gehen der Baufreiheit vor. Eine Verweigerung der Baubewilligung darf jedoch nicht auf subjektive ästhetische Empfindungen gestützt werden, sondern nur auf objektive Kriterien (E. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 69, S. 73:

Art. 4 BauG.

Begriff des Ortsbildschutzes.

Entscheid des Regierungsrates vom 17. September 1974 (Nr. 536).

Im Unterschied zu der vom Bundesgericht noch in dem von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid 82 I 108 vertretenen Auffassung handelt es sich nach neuerer Rechtssprechung und Lehre beim Begriff der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes um einen unbestimmten Rechtsbegriff, d.h. um eine Rechtsfrage, die grundsätzlich frei zu prüfen ist (vgl. BGE 100 Ia 86,96 I 373,94 I 135, Grisel, André: droit administratif suisse, Neuenburg, 1970, S. 169). Unbestimmte Rechtsbegriffe gewinnen ihren Inhalt aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift sowie aus deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem, bedürfen also der Auslegung. Das Bundesgericht hat dabei den Grundsatz aufgestellt, die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sei als Beantwortung einer Rechtsfrage von der Ermessensbetätigung zu trennen, anerkannte aber, dass den untern Behörden bei der Anwendung im Einzelfall ein gewisser Beurteilungsspielraum offen stehe, insbesondere wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen seien. Eine Differenzierung ist insofern anzubringen, als die grundsätzliche Entscheidung, ob eine beeinträchtigende Störung vorliege, Rechtsfrage ist; während meist Ermessensfrage ist, welche Massnahme zur Erfüllung des Schutzzweckes angemessen erscheint (vgl. Imboden, Max: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 4. Aufl., Basel 1971, S. 77).

Bestimmungen über die Anforderungen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes sind nicht Ausnahmebestimmungen, die restriktiv auszulegen wären; der Ortsbildschutz geht der nach Massgabe von Bauordnung und Überbauungsplan bestehenden Baufreiheit vor (vgl. E. Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960, S. 108). Hingegen darf die Verunstaltung eines Ortsbildes durch ein Bauvorhaben nicht nach den persönlichen Gefühlen einer Behörde, sondern nur nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Die für die Verweigerung der Baubewilligung ausschlaggebenden Kriterien haben die Vorinstanzen wiederholt klar festgehalten.

In dem von den Beschwerdeführern angerufenen Bundesgerichtsentscheid 82 I 110 wird ebenfalls das Ortsbild als Gesamtes beurteilt. Das Gesamtbild von Lungern ist als Einheit in der Vielfalt der Bauten schützenswert und wird von einem überwiegend einheitlichen Haustyp im Chalet-Stil geprägt. Wenn auch dieses Ortsbild bereits von wenigen Ausnahmen gestört wird, liegt es umsomehr im öffentlichen Interesse - dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Raumplanung -, dass keine weiteren Beeinträchtigungen mehr zugelassen werden.

Schlagwörter

townscape protectionbuilding permitindeterminate legal conceptaesthetic assessmentobjective criteriaplanning law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the notion of disfigurement of the townscape under Art. 4 BauG is a freely reviewable legal concept or a matter of discretion.

Extrahierter Entscheid

It is an indeterminate legal concept and therefore a legal question subject in principle to free review, while local assessment margins may remain relevant in application.

Extrahierte Begründung

Its content must be derived from the purpose, wording, and place of the rule in the legal system; the legal qualification is distinct from the discretionary choice of measures.

Kernrechtsfrage

Whether townscape-protection rules must be interpreted restrictively as exceptions to building freedom.

Extrahierter Entscheid

No. Townscape protection is not an exception provision to be construed narrowly; it prevails over building freedom under the building regulations and zoning plan.

Extrahierte Begründung

The purpose of the provision is protective, and aesthetic/townscape requirements are subordinated to that purpose rather than to an expansive notion of building freedom.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of the building permit could be based on objective townscape criteria rather than subjective aesthetic preferences.

Extrahierter Entscheid

Yes. A refusal is permissible only if supported by objective criteria, and the lower authorities had clearly stated such criteria.

Extrahierte Begründung

Townscape impairment must be assessed objectively, not according to the personal feelings of the authority; the prior authorities had repeatedly and clearly identified the decisive considerations.

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