VVGE 1971/75 Nr. 69
VVGE 1971/75 Nr. 69Ow Verwaltungsbehoerde17.09.1974
VVGE 1971/75 Nr. 69, S. 73: Art. 4 BauG. Begriff des Ortsbildschutzes. Entscheid des Regierungsrates vom 17. September 1974 (Nr. 536). Im Unterschied zu der vom Bundesgericht noch in dem von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid 82 I
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 69, S. 73:
Art. 4 BauG.
Begriff des Ortsbildschutzes.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. September 1974 (Nr. 536).
Im Unterschied zu der vom Bundesgericht noch in dem von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid 82 I 108 vertretenen Auffassung handelt es sich nach neuerer Rechtssprechung und Lehre beim Begriff der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes um einen unbestimmten Rechtsbegriff, d.h. um eine Rechtsfrage, die grundsätzlich frei zu prüfen ist (vgl. BGE 100 Ia 86,96 I 373,94 I 135, Grisel, André: droit administratif suisse, Neuenburg, 1970, S. 169). Unbestimmte Rechtsbegriffe gewinnen ihren Inhalt aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift sowie aus deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem, bedürfen also der Auslegung. Das Bundesgericht hat dabei den Grundsatz aufgestellt, die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sei als Beantwortung einer Rechtsfrage von der Ermessensbetätigung zu trennen, anerkannte aber, dass den untern Behörden bei der Anwendung im Einzelfall ein gewisser Beurteilungsspielraum offen stehe, insbesondere wenn örtliche Verhältnisse zu würdigen seien. Eine Differenzierung ist insofern anzubringen, als die grundsätzliche Entscheidung, ob eine beeinträchtigende Störung vorliege, Rechtsfrage ist; während meist Ermessensfrage ist, welche Massnahme zur Erfüllung des Schutzzweckes angemessen erscheint (vgl. Imboden, Max: Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 4. Aufl., Basel 1971, S. 77).
Bestimmungen über die Anforderungen der Ästhetik und des Ortsbildschutzes sind nicht Ausnahmebestimmungen, die restriktiv auszulegen wären; der Ortsbildschutz geht der nach Massgabe von Bauordnung und Überbauungsplan bestehenden Baufreiheit vor (vgl. E. Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, 1960, S. 108). Hingegen darf die Verunstaltung eines Ortsbildes durch ein Bauvorhaben nicht nach den persönlichen Gefühlen einer Behörde, sondern nur nach objektiven Kriterien beurteilt werden. Die für die Verweigerung der Baubewilligung ausschlaggebenden Kriterien haben die Vorinstanzen wiederholt klar festgehalten.
In dem von den Beschwerdeführern angerufenen Bundesgerichtsentscheid 82 I 110 wird ebenfalls das Ortsbild als Gesamtes beurteilt. Das Gesamtbild von Lungern ist als Einheit in der Vielfalt der Bauten schützenswert und wird von einem überwiegend einheitlichen Haustyp im Chalet-Stil geprägt. Wenn auch dieses Ortsbild bereits von wenigen Ausnahmen gestört wird, liegt es umsomehr im öffentlichen Interesse - dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Raumplanung -, dass keine weiteren Beeinträchtigungen mehr zugelassen werden.