VVGE 1971/75 Nr. 67, S. 71: Der Begriff "genügende Wasserversorgung" verlangt ausreichendes und gutes Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie entsprechenden Löschschutz. Bei Restaurants sind in dieser Beziehung hohe Anforder
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 67, S. 71:
Der Begriff "genügende Wasserversorgung" verlangt ausreichendes und gutes Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie entsprechenden Löschschutz. Bei Restaurants sind in dieser Beziehung hohe Anforderungen zu stellen.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. Juli 1974 (Nr. 346).
Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht gemäss Art. 4 BauG u.a. nur dann, wenn ein Grundstück durch Wasserversorgung genügend erschlossen ist. Zur Wasserversorgung gehören gemäss Kommentar Stüdeli (zum kantonalen BauG vom April 1966) ausreichendes und gutes Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie genügender Löschschutz. Die Versorgung mit gutem und genügendem Wasser ist unerlässlich, weil sonst die Volksgesundheit in Frage gestellt wird. Gerade im Interesse des Tourismus liegt es aber, in dieser Beziehung streng zu sein.