Sufficient water supply as a condition for building permits

VVGE 1971/75 Nr. 67Übriges Gericht16.07.1974Dismissed

Zusammenfassung

The Regierungsrat decided that a building permit under Art. 4 BauG requires sufficient water supply on the parcel. This means adequate and good water for drinking and domestic needs, as well as proper fire protection. Because insufficient water jeopardizes public health, the authority applied a strict standard, especially for restaurant-related use and in the interest of tourism. The permit was therefore refused.

Regest

Art. 4 BauG; Begriff der genügenden Wasserversorgung als Erschliessungsvoraussetzung für die Baubewilligung; erforderlich sind hinreichende Menge und gute Qualität des Wassers für Trink- und Brauchwasserversorgung sowie ausreichender Löschschutz. Die Anforderungen sind im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit streng anzusetzen; bei Restaurantbetrieben ist an die Wasserversorgung in besonderem Masse ein hoher Massstab anzulegen.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 67, S. 71:

Der Begriff "genügende Wasserversorgung" verlangt ausreichendes und gutes Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie entsprechenden Löschschutz. Bei Restaurants sind in dieser Beziehung hohe Anforderungen zu stellen.

Entscheid des Regierungsrates vom 16. Juli 1974 (Nr. 346).

Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht gemäss Art. 4 BauG u.a. nur dann, wenn ein Grundstück durch Wasserversorgung genügend erschlossen ist. Zur Wasserversorgung gehören gemäss Kommentar Stüdeli (zum kantonalen BauG vom April 1966) ausreichendes und gutes Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie genügender Löschschutz. Die Versorgung mit gutem und genügendem Wasser ist unerlässlich, weil sonst die Volksgesundheit in Frage gestellt wird. Gerade im Interesse des Tourismus liegt es aber, in dieser Beziehung streng zu sein.

Schlagwörter

building permitwater supplyaccessibilityfire protectionpublic healthtourismrestaurant