Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 63, S. 66:
Art. 3 BauG.
Bewilligungspflicht für das Aufstellen von Wohnwagen.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. November 1971 (Nr. 936).
In Fällen, da der Wohnwagen auf längere Zeit, d.h. während der Sommersaison gleichsam als Ersatz für ein Klein-Ferienhaus an einem bestimmten Ort aufgestellt werden will, muss dieser als Fahrnisbaute taxiert werden und folglich für dessen Bewilligung Art. 4 BauG analog angewendet werden. Demnach darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine ordnungsgemässe Beseitigung der Abwässer und Abfälle garantiert ist und der Wagen überdies das Landschaftsbild nicht stört.
Vom Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes aus ist es heute, da die Zahl der Wohnwagen und Mobil-Heime von Jahr zu Jahr stark zunimmt, geradezu unerlässlich geworden, solche Wohnwagen nicht mehr vereinzelt an einem beliebigen Ort aufstellen zu lassen, sondern in Kolonien zusammenzufassen. Alles andere führt bei dieser Zunahme von Wohnwagen unweigerlich zu einer Störung unserer Landschaft. Es wird daher Aufgabe der Gemeinden sein, im Rahmen der Ortsplanung Gebiete vorzusehen, die für solche Wohnwagen-Kolonien geeignet sind und eigens für diesen Zweck ausgeschieden werden, wie dies meistenorts bereits geschehen ist. Hinzu kommt, dass auch vom Standpunkt des Gewässerschutzes aus nur bei einer solchen Konzentration der Wohnwagen auf bestimmte, eigens dafür reservierte Gebiete eine genügende Kontrolle der erforderlichen sanitären Einrichtungen und der Abwasserbeseitigung gewährleistet wird.
Die Frage der Zuständigkeit zur Bewilligung von Wohnwagen, die ausserhalb der öffentlichen Campingplätze aufgestellt werden, war bisher nicht klar beantwortet. Zweifel bestanden namentlich darüber, ob in Fällen, da der Wohnwagen an einem bestimmten Ort für eine unbestimmte, längere Dauer gleichsam als Ersatz für ein Ferienhaus aufgestellt wird und daher einer Fahrnisbaute sehr nahe- oder gleichkommt, die örtliche Baupolizeibehörde die Bewilligung zu erteilen hat oder die Polizeidirektion. Zwar bestehen hierüber Weisungen des Regierungsrates vom 19. Juni 1967, doch ist es angezeigt, bei dieser Gelegenheit die Zuständigkeitsfrage klar zu beantworten.
Gemäss dem bereits erwähnten Regierungsratsbeschluss betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze ist die Polizeidirektion zuständig für die Bewilligung des Aufstellens von Wohnwagen ausserhalb offizieller Campingplätze. Daraus folgt, dass das Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb der öffentlichen Campingplätze in jedem Fall einer Bewilligung der kantonalen Polizeidirektion bedarf. Ein entsprechendes Gesuch ist somit in jedem Fall bei der Polizeidirektion einzureichen. Nach den erwähnten regierungsrätlichen Weisungen werden solche Bewilligungen von der Polizeidirektion auf einen Monat erteilt. Verlangt der Gesuchsteller eine Bewilligung für länger als einen Monat, oder will er nach Ablauf eines Monats die Bewilligung verlängern, so hat die Polizeidirektion dem Gesuch nur in Ausnahmefällen, d.h. bei Vorliegen eines besondern Bedürfnisses und in jedem Fall nur nach Rücksprache mit den betreffenden Einwohnergemeinden oder Ortseinwohnergemeinden stattzugeben. Die Rücksprache mit den örtlichen Polizeibehörden ist deshalb notwendig, weil solche für längere Zeit aufgestellte Wohnwagen Fahrnisbauten gleichkommen, für welche nach geltender Praxis eine Baubewilligung nach Art. 3 BauG erforderlich ist. Es braucht in solchen Fällen somit das Zusammenwirken zweier Behörden, nämlich der örtlichen Baubewilligungsbehörde und der kantonalen Polizeidirektion, welche letztere in jedem einzelnen Fall den erstinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 1 bis des einschlägigen Regierungsratsbeschlusses zu fällen hat, womit eine einheitliche kantonale Praxis erst ermöglicht wird.