VVGE 1971/75 Nr. 62, S. 66: Art. 3 BauG. Bewilligungspflicht unterirdischer Bauten. Entscheid des Regierungsrates vom 11. Januar 1972 (Nr. 1225). Die Luftschutzräume waren im ursprünglichen Projekt im Untergeschoss des Hochhauses untergebr
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 62, S. 66:
Art. 3 BauG.
Bewilligungspflicht unterirdischer Bauten.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Januar 1972 (Nr. 1225).
Die Luftschutzräume waren im ursprünglichen Projekt im Untergeschoss des Hochhauses untergebracht. Neuerdings nun sind diese notwendigen Schutzräume in einem westlich an das Hochhaus anschliessenden, selbständigen, unterirdischen Bau untergebracht. Aufgrund der Pläne muss dieser Luftschutztrakt als ein neben dem Hochhaus projektierter, selbständiger, wenn auch mit dem Hochhaus eine sachliche Einheit bildender Neubau bezeichnet werden, der gemäss Art. 3 BauG und Art. 41 Abs. 1 BauR der Bewilligungspflicht unterliegt. Auch unterirdische Neubauten sind bewilligungspflichtig, was insbesondere aus Art. 8 Abs. 3 BauG aber auch aus Art. 41 Abs. 1 BauR hergeleitet werden muss, der Neu-, An- und Aufbauten jeder Art der Bewilligungspflicht unterstellt. Solche unterirdische Bauten unterliegen ebenfalls baupolizeilichen Vorschriften und können insbesondere auch für den Nachbarn erhebliche Auswirkungen haben, abgesehen davon, dass für ihre Erstellung vielfach wesentliche Abgrabungen notwendig sind, die ihrerseits Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück haben können. Als bewilligungspflichtige Baute unterliegt der Luftschutzraum folgerichtig auch der Publikationspflicht (Art. 5 VV zum BauG), die dem Betroffenen die Einsprachemöglichkeit eröffnet.