Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 58, S. 62:
Art. 4 Abs. 3 BMR und Art. 7 VV zum BMR.
Der Umbau eines Stalles in ein Ferienhaus ist im provisorischen Schutzgebiet nicht zulässig.
Entscheid des Regierungsrates vom 2. Juli 1974 (Nr. 270).
Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers befindet sich im provisorischen Schutzgebiet. Um eine land- und forstwirtschaftliche Baute handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Es bleibt darum zu prüfen, ob es sich beim Bauvorhaben um eine standortbedingte Baute handelt. Dies ist klar zu verneinen, denn die eingereichten Pläne wie die Beschwerdeschrift enthalten die Absicht des Beschwerdeführers, den Stall in ein Ferien- und Wochenendhaus umzubauen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 der VV zum BMR gehören jedoch Ferienhäuser ausdrücklich nicht zu den standortbedingten Bauten.
Man könnte sich fragen, ob der Umbau eines Stalles in ein Ferienhaus als Baute im Sinne der geplanten Verordnung zu gelten habe. Gemäss Art. 15 der kantonalen VV zum BMR vom 8. Januar 1974 zählen zu den baulichen Anlagen auch die nach aussen nicht sichtbaren Veränderungen, wenn sie eine bestehende Baute einer neuen Zweckbestimmung zuführen. Diese neue Zweckbestimmung geht aus dem Baubewilligungsgesuch deutlich hervor. Unbewiesen blieb die Behauptung in der Beschwerdeschrift, eine Zweckentfremdung liege nicht vor, weil das Gebäude früher schon als Wohnbaute benützt worden sei. Dieser Einwand ist so unglaubwürdig, dass er nicht gehört werden kann.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, den Stall zu renovieren, wenn er dessen Zerfall befürchtet. Um dem Zerfall entgegenzuwirken, ist indessen nicht ein Umbau in ein Ferienhaus erforderlich.