VVGE 1971/75 Nr. 57, S. 61: Art. 4 Abs. 3 BMR. Die Nutzung einer standortgebundenen Baute muss mit dem Grundstück in enger Beziehung stehen. Die hobbymässige Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten genügt nicht, die Standortbedingtheit ei
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 57, S. 61:
Art. 4 Abs. 3 BMR.
Die Nutzung einer standortgebundenen Baute muss mit dem Grundstück in enger Beziehung stehen. Die hobbymässige Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten genügt nicht, die Standortbedingtheit eines Neubaus zu begründen.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. Februar 1974 (1510).
Die Nutzung kann irgendwelcher Art sein, muss aber mit dem Standort und der Eigenart des Grundstückes in enger Beziehung sein. Jede andere Auffassung und Praxis würde notwendigerweise den Zweck der Raumplanung aushöhlen oder gar vereiteln. Aber gerade diese enge, spezifische Beziehung fehlt im vorliegenden Fall, da kein Zusammenhang im erwähnten Sinne zwischen der Zweckbestimmung des geplanten Hauses und der Nutzung des Grundstückes besteht, weil der Rekurrent das Grundstück nicht selbst bewirtschaften will. Wenn er auch, wie er ausführt, einige landwirtschaftliche Arbeiten ausführen will, kommt dies sicher nicht über die Pflege eines Hobbys hinaus, von einer landwirtschaftlichen Nutzung durch den Rekurrenten kann nicht die Rede sein. Das geplante Wohnhaus ist somit in keiner Weise an den angerufenen Standort gebunden.