projekte
VVGE 1971/75 Nr. 55 ΓÇó Replacement building allowed under location-dependent building rule
VVGE 1971/75 Nr. 55Übriges Gericht11.09.1972Granted
The Regierungsrat held that a proposed new dwelling qualified as a replacement building for a dilapidated old house. Because the old house would be removed after completion, there was no risk of additional buildings remaining in the area or of later non-site-dependent use. The project was to serve only the owner's own needs and not speculative purposes. The appeal was therefore allowed and the exception in Art. 4 para. 3 BMR applied.
Art. 4 Abs. 3 BMR; Standortbedingtheit eines Ersatzbaus: Ein Neubau, der anstelle eines abzubrechenden Altbaus auf der eigenen Parzelle errichtet wird, kann als zulässiger Ersatzbau gelten, wenn der Altbau nach Fertigstellung des Neubaus beseitigt wird und damit weder eine Vermehrung der Bauobjekte noch eine Umgehung der Standortgebundenheit durch spätere Veräusserung, Vermietung, Umnutzung oder spekulative Verwendung zu befürchten ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und der Ausschluss einer missbräuchlichen Umgehung der Ausnahmebestimmung (E. sinngemäss).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 55, S. 60:
Art. 4 Abs. 3 BMR.
Standortbedingtheit eines Ersatzbaus, der anstelle eines abzureisenden Altbaus erstellt wird.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. September 1972 (Nr. 636).
Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim geplanten Neubau um einen Ersatzbau für das alte baufällige Wohnhaus. Für den Rekurrenten besteht die Möglichkeit, auf seiner eigenen Parzelle neben dem bestehenden Altbau das neue Objekt zu errichten, wobei der Altbau nach Fertigstellung des neuen beseitigt wird. Die Gefahr, dass das alte Haus später ausgebaut, verkauft, weiter vermietet oder zu Ferienzwecken verwendet wird, was in einem Gebiet, wo gemäss Art. 4 BMR nur standortbedingte Bauten möglich sind, nicht zugelassen werden darf, besteht somit nicht. Eine Vermehrung der Zahl der Bauobjekte im fraglichen Gebiet tritt unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht ein und es wird die Neubaute vollständig für den Eigenbedarf und keineswegs zu Spekulationszwecken erstellt. Die Rekursinstanz bejaht unter den konkreten Voraussetzungen die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 3 BMR.