Site-related farm housing may not be restricted without legal basis

VVGE 1971/75 Nr. 54Übriges Gericht19.09.1972Granted

Zusammenfassung

The Regierungsrat held that a planned two-family house for a farmer’s married son and farm workers qualified as a site-related agricultural building under Art. 4 Abs. 3 BMR. Because the chalet-like wooden house would not impair the landscape, no additional architectural restrictions were permissible. In particular, there was no legal basis to forbid a service apartment in the agricultural dwelling. The planning commission’s modification, which would have curtailed property freedom, was therefore invalid. The speculative concern that the second unit might later be used as a holiday apartment was unsupported by the record.

Regest

Art. 4 Abs. 3 BMR; standortbedingte Bauten and protection of the landscape image: site-related agricultural buildings are admissible if, in architectural terms, they do not impair the landscape. The provision contains no further building restrictions unless expressly provided by statute. A planning authority may not, absent a statutory basis, prohibit a service dwelling or otherwise limit the internal layout of an agricultural residential building merely because two separate apartments are created instead of one dwelling with ancillary service rooms. Unsupported assumptions about possible later misuse do not justify a restrictive modification.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 54, S. 59:

Art. 4 Abs. 3 BMR.

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch standortbedingte Bauten.

Entscheid des Regierungsrates vom 19. September 1972 (Nr. 661).

Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim geplanten Bauobjekt um ein Zweifamilienhaus für den in der Landwirtschaft des Vaters tätigen, verheirateten Sohn sowie für die landwirtschaftlichen Dienstboten. Der landwirtschaftliche Charakter des Objektes ist somit unbestritten, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 3 BMR ohne weiteres zur Anwendung gelangen kann.

Die sogenannten "standortbedingten Bauten" haben in baulicher Hinsicht einzig und allein die Bedingung zu erfüllen, dass sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen dürfen. In casu handelt es sich beim Wohnhaus um eine gefällige, chaletartige Holzkonstruktion, die sich gut in die rein ländliche Umgebung einfügen wird, sodass irgendwelche Bedenken bezüglich Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht bestehen. Weitere bauliche Vorschriften in bezug auf standortbedingte Bauten werden vom Gesetzgeber nicht gemacht. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung, wonach in einer landwirtschaftlichen Wohnbaute keine Dienstwohnung errichtet werden darf. Die von der Raumplanungskommission diesbezüglich gemachte Modifikation, die zweifelsohne eine erhebliche Einschränkung der Eigentumsfreiheit bedeuten würde, ist somit mangels gesetzlicher Grundlage unhaltbar; ganz abgesehen davon, dass es vom raumplanerischen Gesichtspunkt aus irrelevant ist, ob ein Objekt zwei kleinere, abgeschlossene Wohnungen enthält oder ob aber das ganze Objekt als Einfamilienhaus mit verschiedenen Dienstbotenräumen (inkl. sanitarische Installationen) ausgestaltet wird. Überdies ist vorliegend auch die Befürchtung der kantonalen Raumplanungskommission, wonach es "unvermeidlich wäre, dass die zweite Wohnung als Ferienwohnung verwendet würde", durch nichts erhärtet.

Schlagwörter

planning lawlandscape protectionsite-related buildingagricultural dwellingproperty freedombuilding restriction