Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 53, S. 56:
Art. 70 Ziff. 8 KV.
Verweigerung des Jagdpatentes. Keine Möglichkeit der Begnadigung einer Administrativmassnahme durch den Kantonsrat.
Entscheid des Kantonsrates vom 22. August 1975.
Gemäss Art. 70 Ziff. 8 und Art. 76 Abs. 2 Ziff. 12 KV ist der Kantonsrat zuständig für die Ausübung des Begnadigungsrechtes bei Freiheits- und Nebenstrafen, der Regierungsrat bei Geldbussen. Der Gesuchsteller wurde zu einer Geldbusse verurteilt. Er begehrt aber nicht die Aufhebung oder Reduzierung dieser Busse auf dem Gnadenweg, für die der Regierungsrat zuständig wäre, sondern die Aufhebung der "Nebenstrafe" des Jagdpatententzuges. Zur Begnadigung von Nebenstrafen ist der Kantonsrat zuständig.
Der Regierungsrat hat jüngst in RRB Nr. 1315 vom 25. März 1975 wieder dahin erkannt, dass eine Begnadigung gemäss Kantonsverfassung nur bei Strafen vorgesehen ist. Er bestätigt damit seine konstante Praxis, die mit der Rechtslehre übereinstimmt, welche in der Begnadigung ein besonderes Institut sieht, das die normale Funktion des Strafrechts durchbricht und daher stets nur in ausserordentlichen Fällen, vor allem dort, wo das Gesetz oder ein Urteil zu besonderer Härte führen würde oder wo speziellen Umständen Rechnung zu tragen ist, zur Anwendung gelangen soll (Schwander, Vital: Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 1952, Nr. 142 ff.).
Inhaltlich ist sie nichts anderes als ein vollständiger oder teilweiser Verzicht des Staates auf den Vollzug einer rechtskräftig ausgesprochenen Strafe (BGE 84 IV 142, E. Hafter: Schweizerisches Strafrecht, 1926, allgemeiner Teil, S. 441; V. Schwander, a.a.O., S. 247). Massnahmen können nicht erlassen werden. Es besteht der Grundsatz, dass eine Begnadigung als ausserordentliches Rechtsmittel nur in ausserordentlichen Fällen und bei Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse ausgesprochen werden soll.
Der Gesuchsteller behauptet, die Tatsache, dass ihm während drei Jahren das Jagdpatent verweigert wird, gründe auf einer vom Gericht nicht ausgesprochenen, aber trotzdem -wirksamen Nebenstrafe des Patententzuges gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über Jagd- und Vogelschutz (JVG) vom 10. Juni 1925. Demgegenüber legt das Polizeidepartement dar, dass es sich nicht um eine Nebenstrafe handle, sondern um Patentverweigerung aus einem Patentverweigerungsgrund der Jagdverordnung vom 28. Juni 1973, in deren Art. 4 Abs. 1 Bst. g es heisst: "Kein Patent erhalten Personen, die in den letzten drei Jahren wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften einmal und wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften mehr als einmal zu einer Freiheitsstrafe oder einer Busse von mehr als 100.-- verurteilt worden sind". Dieser Artikel ist der Folgeartikel von Art. 5 Abs. 1 Bst. g der Jagdverordnung vom 4. April 1959 mit Abänderung vom 30. Mai 1963, welcher noch eine Frist von fünf Jahren Patentverweigerung vorsah, also strenger war in den Voraussetzungen der Patenterteilung als die heutige gültige Jagdverordnung.
Handelt es sich nicht um eine Strafe bzw. Nebenstrafe, ist eine Begnadigung ausgeschlossen, da zwingende gesetzliche Vorschriften, die nicht die Natur einer strafrechtlichen Sanktion haben, nur auf dem Wege einer Gesetzesrevision geändert werden können, nicht aber einer Nichtanwendung von Fall zu Fall auf dem Begnadigungsweg offenstehen.
Rechtlich gesehen gründet die Patentverweigerung aber keineswegs auf dem Sanktionsgedanken von Art. 58 JVG, sondern auf Art. der kantonalen Jagdverordnung, der die Kantone verpflichtet, die Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdberechtigung zu ordnen. Dieser Pflicht kommt der Kanton Obwalden in Art. 4 der Jagdverordnung unter dem Marginale Patentverweigerungsgründe nach, die insbesondere den Schutz polizeilicher Güter betreffen und eben auch Jäger, die ihre Gefühle nicht unter Kontrolle zu halten vermögen. Auch Art. 46 der Jagdverordnung macht diesen Unterschied besonders deutlich, die Gesetzessystematik spricht gegen die These der Nebenstrafe, denn Jagdverbot kann als Nebenstrafe vom Richter nur für die Dauer von drei bis zehn Jahren ausgesprochen werden und "die Bestimmungen von Art. 4 gehen der Nebenstrafe vor". Diese Formulierung zeigt eindeutig, dass die Patentverweigerungsgründe nicht unter den Begriff Nebenstrafe subsumiert werden können.
Weiter ist zu bedenken, dass weder in den Strafbefehlen noch im Urteil des Kantonsgerichts und des Obergerichts von einer weiteren Strafe oder Nebenstrafe neben der Geldbusse die Rede ist. Würden Strafen, die nicht im Urteil erwähnt werden, Geltung erlangen können - wie das der Gesuchsteller behauptet -, wäre dies das Ende des Rechtsstaates und jeder Willkür Tür und Tor geöffnet. Eine Strafe, die nicht im Dispositiv eines Urteils steht, existiert nicht, erlangt keine rechtliche Wirkung und kann deshalb auch nicht auf dem Gnadenweg herabgesetzt oder erlassen werden.