VVGE 1971/75 Nr. 50, S. 52: Art. 93 KV. Kreditvorlage: Begriff der baulichen Einheit. Entscheid des Regierungsrates vom 26. Januar 1971 (Nr. 1219). Wie sich aus den amtlichen Publikationen für die Gemeindeabstimmung vom 10./11. Dezember 19
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 50, S. 52:
Art. 93 KV.
Kreditvorlage: Begriff der baulichen Einheit.
Entscheid des Regierungsrates vom 26. Januar 1971 (Nr. 1219).
Wie sich aus den amtlichen Publikationen für die Gemeindeabstimmung vom 10./11. Dezember 1970 entnehmen lässt, würden dem Stimmbürger zwei Kreditanträge zur Abstimmung unterbreitet, nämlich der Antrag für die Erstellung einer Schulanlage mit Turnhalle und Gemeindesaal sowie der Antrag für die Erstellung einer Zivilschutzanlage mit Militäreinquartierungseinrichtungen. Wohl kommt im vorgesehenen Projekt die Zivilschutzanlage unter den neuen Schulhausbau zu liegen und bildet gleichsam das Fundament für diesen. Doch stimmt es keineswegs, wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der projektierte Schulhausbau nicht auch ohne die Zivilschutzanlage erstellt werden könnte. In diesem Fall bedürfte es nämlich lediglich einer entsprechenden Fundamtensanpassung, da die ganze Schulhausanlage ohne grosse Unterkellerungen für die gesamten Zivilschutzeinrichtungen zu erstellen wäre. Der gesamte Baukomplex käme dadurch selbstverständlich um ein wesentliches billiger zu stehen. Um dem Bürger daher tatsächlich die Möglichkeit zu bieten, sich nicht nur über einen Schulhausneubau mit Zivilschutzanlage, sondern auch über ein Schulhausprojekt ohne kostspielige Zivilschutzanlage aussprechen zu können, wurden die Kredite für die beiden Anlagen zu Recht getrennt. Es ist somit vorliegend kein Verstoss in der Fragestellung der Gemeindeabstimmung zu erblicken. Anders jedoch verhielt es sich, wenn der Schulhausneubau nicht ohne die vorgesehene Zivilschutzanlage hätte verwirklicht werden können. In diesem Fall wäre eine Trennung der beiden Kredite nicht abgängig gewesen, und es wäre die Beschwerde zu Recht erfolgt.