Budget approval vs. expenditure resolutions in municipal assembly

VVGE 1971/75 Nr. 49Übriges Gericht02.09.1971Other

Zusammenfassung

The Regierungsrat stated that, for municipal voting procedure, the distinction between ordinary and extraordinary expenditure is irrelevant. Decisive is whether an expenditure is legally bound or freely determinable. Only freely determinable expenditures exceeding the municipal council's competence are subject to a separate vote and must be announced distinctly on the agenda. Budget approval and expenditure resolutions are separate decisions; if an expenditure is rejected before the budget vote, the budget is automatically adjusted and cannot retain that item as approved.

Regest

Art. 93 KV; distinction between budget approval and expenditure resolutions in municipal assemblies. The classification of expenditure as ordinary or extraordinary is merely accounting-related and has no procedural significance. Decisive for the referendum is whether an expenditure is legally bound or freely determinable; only expenditures whose amount is fixed or sufficiently determined by law are withdrawn from the expenditure referendum. Freely determinable expenditures exceeding the competence of the municipal council must be submitted separately and clearly announced on the agenda pursuant to the voting procedure rules. Budget approval and expenditure resolutions are two distinct acts; rejection of an expenditure prior to budget approval entails an automatic correction of the budget, since a non-approved item may not be treated as approved through the budget vote.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 49, S. 51:

Art. 93 KV.

Unterschied zwischen Budgetgenehmigung und Ausgabenbeschlüssen durch die Gemeindeversammlung.

Stellungnahme des Regierungsrates vom 2. September 1971 (Nr. 559).

  1. In bezug auf das Verfahren bei der Beschlussfassung über das Budget und über Ausgaben ist die Unterscheidung zwischen Ausgaben, die dem ordentlichen Verkehr und solchen, die dem ausserordentlichen Verkehr zugerechnet werden, völlig unerheblich. Die Unterscheidung ist eine rein buchhalterische, nicht aber eine rechtliche.

  2. Entscheidend ist hingegen, ob eine Ausgabe eine gebundene oder eine frei bestimmbare sei. Als gebundene und dadurch dem Ausgabenreferendum entzogene Ausgaben sind solche zu betrachten, deren Umfang durch Gesetz bereits fixiert oder doch hinreichend bestimmt ist. Nur diese gebundenen Ausgaben sind dem Ausgabenreferendum entzogen. Der Volksabstimmung unterliegen alle frei bestimmbaren, die Ausgabenkompetenz des Gemeinderates übersteigenden Ausgaben, ungeachtet dessen, ob sie in der ordentlichen oder ausserordentlichen Rechnung verbucht werden.

  3. Das Budget beinhaltet sämtliche gebundenen sowie die frei bestimmbaren Ausgaben, die von der gemäss verfassungsmässiger Ausgabenkompetenz zuständigen Gemeindebehörde (Gemeinderat oder Gemeindeversammlung) bereits beschlossen sind.

Die Beschlussfassung über Ausgaben und die Beschlussfassung über die Budgetgenehmigung sind strikte auseinanderzuhalten. Will man also in der nämlichen Versammlung, in der man das Budget zur Genehmigung vorlegt, auch noch Ausgabenbeschlüsse fassen, die auch im Budget bereits figurieren, so muss vor der Budgetberatung eine "Flurbereinigung" stattfinden, d.h. es müssen die einzelnen Ausgaben, die nicht gebundene Ausgaben sind und die Ausgabenkompetenz des Gemeinderates übersteigen, einzeln und gesondert vom Traktandum Budget zur Abstimmung gebracht werden. Dies verlangt unmissverständlich auch Art. 8 des Gesetzes über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden, der besagt: "Die Gemeindeversammlung kann gültig nur über Geschäfte abstimmen, die auf ihrer Geschäftsliste deutlich angekündigt wurden". Dies hat den Sinn, dass der Stimmbürger bereits aus der Traktandenliste ersehen kann, über welche Ausgaben und über welche Anträge des Gemeinderates an der betreffenden Versammlung zu befinden sein wird. Budgetgenehmigungsbeschluss und Ausgabenbeschluss müssen klar auseinandergehalten werden. Diese Trennung ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch sachlich gerechtfertigt, weil es sich eben um zwei verschiedene Sachen handelt.

Werden Ausgaben, die vom Gemeinderat beantragt sind und auch bereits im Budgetantrag des Gemeinderates figurieren, in der der Budgetgenehmigung vorangehenden Abstimmung nicht bewilligt, so hat ein solcher Beschluss eine automatische Änderung des Budgets zur Folge. Es ginge nicht an, diese Ausgabe, die vom Volk nicht bewilligt wurde, im Budget zu belassen und mit der Budgetgenehmigung als vom Volk beschlossen zu betrachten.

Schlagwörter

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