Erbrechtliche Schätzung is final; no appeal to government council

VVGE 1971/75 Nr. 45Übriges Gericht27.08.1974Dismissed

Zusammenfassung

The Regierungsrat held that an inheritance valuation carried out by officially appointed experts under Art. 618 ZGB is final. There is no further appeal to courts or administrative authorities. Cantonal provisions incorporating the hypothecary valuation procedure apply only by analogy and only insofar as they do not conflict with Art. 618 ZGB. A cantonal appeal right to the Regierungsrat under Art. 151(2) EG zum ZGB would conflict with the federal rule of finality. The complaint was therefore dismissed, and the authorities exercised restraint in reviewing admissibility.

Regest

Art. 618 ZGB; erbrechtliche Schatzung durch amtlich bestellte Sachverständige ist endgültig; keine Weiterzugsmöglichkeit an Gerichte oder Verwaltungsbehörden. Art. 96 EG zum ZGB verweist für das erbrechtliche Schatzungsverfahren zwar auf das hypothekarrechtliche Verfahren nach Art. 149 ff. EG zum ZGB, doch nur im Rahmen der ergänzenden, nicht widersprechenden Anwendung. Die dort vorgesehene Rekursmöglichkeit an den Regierungsrat (Art. 151 Abs. 2 EG zum ZGB) ist mit Art. 618 ZGB unvereinbar und daher für die erbrechtliche Schatzung ausgeschlossen. Die betroffene Partei muss sich dem Schätzungsentscheid fügen; der Regierungsrat prüft Eintretensvoraussetzungen entsprechend zurückhaltend.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 45, S. 45:

Art. 96 EG zum ZGB.

Die erbrechtliche Schatzung durch amtlich bestellte Sachverständige nach Art. 618 ZGB ist endgültig.

Entscheid des Regierungsrates vom 27. August 1974 (Nr. 435).

Gemäss Art. 618 ZGB ist die erbrechtliche Schatzung durch Sachverständige endgültig. Es gibt keine Weiterzugsmöglichkeit weder an Gerichte noch an Administrativbehörden (Tuor/Picenoni: Berner Kommentar, Band III, 2. Auflage, zum ZGB Art. 618, No. 7, S. 922). Art. 96 des EG zum ZGB, welcher für das erbrechtliche Schatzungsverfahren auf das hypothekarrechtliche verweist (Art. 149 ff. EG zum ZGB) steht zu Art. 618 ZGB nicht in Widerspruch. Zwar ist im hypothekarrechtlichen Verfahren eine Weiterzugsmöglichkeit an den Regierungsrat gegeben, doch findet dieses Vorgehen für die erbrechtliche Schatzung gemäss Art. 96 EG zum ZGB nur entsprechende Anwendung, d.h. soweit es mit Art. 618 ZGB nicht in Widerspruch steht. So ist sowohl für die hypothekarrechtliche als auch für die erbrechtliche Schatzung dieselbe Kommission zuständig und die Schatzung wird nach denselben Grundsätzen durchgeführt. Art. 148 bis 150 EG zum ZGB finden also auch auf die erbrechtliche Schatzung Anwendung. Art. 151 Abs. 2 EG zum ZGB hingegen, welcher gegen den Schatzungsentscheid ein Rekursrecht an den Regierungsrat vorsieht, wäre, wollte man ihn auf die erbrechtliche Schatzung anwenden, mit Art. 618 ZGB eindeutig unvereinbar; diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Bei der Prüfung, ob diese Bedingungen für das Eintreten auf eine Beschwerde erfüllt seien, übt der Regierungsrat grosse Zurückhaltung. Denn die erbrechtliche Schatzung kommt ja nur subsidiär zur Anwendung, nämlich dann, wenn sich die Erben über den Wert eines Grundstückes nicht einigen können. Die Erben fordern somit durch ihr eigenes Verhalten die Mitwirkung der Schatzungskommission heraus und sollen sich demnach, ähnlich wie im Schiedsgerichtsverfahren, dem Entscheid fügen.

Schlagwörter

inheritance valuationfinalityappeal inadmissibilityexpert valuationsubsidiary procedure