VVGE 1971/75 Nr. 45
VVGE 1971/75 Nr. 45Ow Verwaltungsbehoerde27.08.1974
VVGE 1971/75 Nr. 45, S. 45: Art. 96 EG zum ZGB. Die erbrechtliche Schatzung durch amtlich bestellte Sachverständige nach Art. 618 ZGB ist endgültig. Entscheid des Regierungsrates vom 27. August 1974 (Nr. 435). Gemäss Art. 618 ZGB ist die e
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 45, S. 45:
Art. 96 EG zum ZGB.
Die erbrechtliche Schatzung durch amtlich bestellte Sachverständige nach Art. 618 ZGB ist endgültig.
Entscheid des Regierungsrates vom 27. August 1974 (Nr. 435).
Gemäss Art. 618 ZGB ist die erbrechtliche Schatzung durch Sachverständige endgültig. Es gibt keine Weiterzugsmöglichkeit weder an Gerichte noch an Administrativbehörden (Tuor/Picenoni: Berner Kommentar, Band III, 2. Auflage, zum ZGB Art. 618, No. 7, S. 922). Art. 96 des EG zum ZGB, welcher für das erbrechtliche Schatzungsverfahren auf das hypothekarrechtliche verweist (Art. 149 ff. EG zum ZGB) steht zu Art. 618 ZGB nicht in Widerspruch. Zwar ist im hypothekarrechtlichen Verfahren eine Weiterzugsmöglichkeit an den Regierungsrat gegeben, doch findet dieses Vorgehen für die erbrechtliche Schatzung gemäss Art. 96 EG zum ZGB nur entsprechende Anwendung, d.h. soweit es mit Art. 618 ZGB nicht in Widerspruch steht. So ist sowohl für die hypothekarrechtliche als auch für die erbrechtliche Schatzung dieselbe Kommission zuständig und die Schatzung wird nach denselben Grundsätzen durchgeführt. Art. 148 bis 150 EG zum ZGB finden also auch auf die erbrechtliche Schatzung Anwendung. Art. 151 Abs. 2 EG zum ZGB hingegen, welcher gegen den Schatzungsentscheid ein Rekursrecht an den Regierungsrat vorsieht, wäre, wollte man ihn auf die erbrechtliche Schatzung anwenden, mit Art. 618 ZGB eindeutig unvereinbar; diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Bei der Prüfung, ob diese Bedingungen für das Eintreten auf eine Beschwerde erfüllt seien, übt der Regierungsrat grosse Zurückhaltung. Denn die erbrechtliche Schatzung kommt ja nur subsidiär zur Anwendung, nämlich dann, wenn sich die Erben über den Wert eines Grundstückes nicht einigen können. Die Erben fordern somit durch ihr eigenes Verhalten die Mitwirkung der Schatzungskommission heraus und sollen sich demnach, ähnlich wie im Schiedsgerichtsverfahren, dem Entscheid fügen.