VVGE 1971/75 Nr. 44
VVGE 1971/75 Nr. 44Ow Verwaltungsbehoerde02.09.1975
VVGE 1971/75 Nr. 44, S. 44: Art. 60 EG zum ZGB. Die Frist zur Einreichung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde beträgt 10 Tage. Kreisschreiben des Justizdepartementes vom 2. September 1975. In jüngster Zeit wurde das
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 44, S. 44:
Art. 60 EG zum ZGB.
Die Frist zur Einreichung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde beträgt 10 Tage.
Kreisschreiben des Justizdepartementes vom 2. September 1975.
In jüngster Zeit wurde das Justizdepartement wiederholt mit der Auffassung einiger Vormundschaftsbehörden konfrontiert, dass die Beschwerdefrist von Art. 420 Abs. 2 ZGB durch Art. 60 des EG zum ZGB abgeändert und auf 14 Tage verlängert worden sei und deshalb die 14-tägige Frist in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen wurde. Diese Auffassung ist nicht haltbar.
Gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Sie ist zwingend und für die Kantone verbindlich (Kommentar Egger zum ZGB Art. 420, N. 43). Das kantonale Recht ist an diese Frist gebunden (SJZ 23, S. 246, N. 196). Richtigerweise wurde deshalb im Nachdruck 1973 Art. 60 EG zum ZGB (Fussnote 8) dahingehend berichtigt, dass der Rekurs an den Regierungsrat innert 10 Tagen ergriffen werden muss.
Die Kantone können Verfahren und vormundschaftliche Instanzen nur insoweit bestimmen, als das Bundesrecht keine Vorschriften enthält oder ihnen die Regelung ausdrücklich vorbehält. So könnten die Kantone das Verfahren und die Beschwerdefrist für eine zweite Aufsichtsinstanz in eigener Kompetenz festlegen, denn dafür enthält das Bundesrecht keine Vorschrift (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide 1974, S. 20; Kommentar Egger, a.a.O., N. 45). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Obwalden keinen Gebrauch gemacht. Es gibt in Obwalden nur eine Aufsichtsbehörde, den Regierungsrat, und die Beschwerdefrist ist deshalb dem zwingenden Bundesrecht zu entnehmen. Eine Erstreckung durch den kantonalen Gesetzgeber ist nicht zulässig.
Unberührt davon bleibt die Berechnung der Frist nach kantonalem Prozessrecht. Ebenso bleibt unabhängig wie bisher die Beschwerde gegen den Vormund während einer Vormundschaft, die unbefristet möglich ist.