Cantons cannot extend the 10-day guardianship appeal period

VVGE 1971/75 Nr. 44Übriges Gericht02.09.1975Confirmed

Zusammenfassung

The Justice Department clarified that the appeal period against orders of the guardianship authority is 10 days under Art. 420(2) ZGB and cannot be extended by Art. 60 EG zum ZGB. Cantons may regulate procedure only where federal law leaves a gap or expressly reserves the matter to them. Because Obwalden has only one supervisory authority, the appeal period is governed by mandatory federal law. The circular also notes that cantonal procedural law still governs the calculation of the period and that complaints against a guardian during guardianship remain possible without time limit.

Regest

Art. 420 Abs. 2 ZGB; Beschwerdefrist gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde; kantonale Regelungskompetenz. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist bundesrechtlich zwingend und für die Kantone verbindlich. Kantonales Recht kann diese Frist nicht verlängern, soweit das Bundesrecht die Ordnung abschließend bestimmt. Den Kantonen verbleibt eine Regelungskompetenz nur dort, wo das Bundesrecht keine Vorschriften enthält oder die Ordnung ausdrücklich vorbehält; dies betrifft namentlich die Organisation einer weiteren Aufsichtsinstanz. Unberührt bleibt die Berechnung der Frist nach kantonalem Prozessrecht sowie die unbefristete Beschwerde gegen den Vormund während bestehender Vormundschaft.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 44, S. 44:

Art. 60 EG zum ZGB.

Die Frist zur Einreichung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde beträgt 10 Tage.

Kreisschreiben des Justizdepartementes vom 2. September 1975.

In jüngster Zeit wurde das Justizdepartement wiederholt mit der Auffassung einiger Vormundschaftsbehörden konfrontiert, dass die Beschwerdefrist von Art. 420 Abs. 2 ZGB durch Art. 60 des EG zum ZGB abgeändert und auf 14 Tage verlängert worden sei und deshalb die 14-tägige Frist in die Rechtsmittelbelehrung aufgenommen wurde. Diese Auffassung ist nicht haltbar.

Gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage. Sie ist zwingend und für die Kantone verbindlich (Kommentar Egger zum ZGB Art. 420, N. 43). Das kantonale Recht ist an diese Frist gebunden (SJZ 23, S. 246, N. 196). Richtigerweise wurde deshalb im Nachdruck 1973 Art. 60 EG zum ZGB (Fussnote 8) dahingehend berichtigt, dass der Rekurs an den Regierungsrat innert 10 Tagen ergriffen werden muss.

Die Kantone können Verfahren und vormundschaftliche Instanzen nur insoweit bestimmen, als das Bundesrecht keine Vorschriften enthält oder ihnen die Regelung ausdrücklich vorbehält. So könnten die Kantone das Verfahren und die Beschwerdefrist für eine zweite Aufsichtsinstanz in eigener Kompetenz festlegen, denn dafür enthält das Bundesrecht keine Vorschrift (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide 1974, S. 20; Kommentar Egger, a.a.O., N. 45). Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Obwalden keinen Gebrauch gemacht. Es gibt in Obwalden nur eine Aufsichtsbehörde, den Regierungsrat, und die Beschwerdefrist ist deshalb dem zwingenden Bundesrecht zu entnehmen. Eine Erstreckung durch den kantonalen Gesetzgeber ist nicht zulässig.

Unberührt davon bleibt die Berechnung der Frist nach kantonalem Prozessrecht. Ebenso bleibt unabhängig wie bisher die Beschwerde gegen den Vormund während einer Vormundschaft, die unbefristet möglich ist.

Schlagwörter

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