Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 43, S. 43:
Art. 422 ZGB.
Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Zuweisung eines Nachlassgrundstückes innerhalb einer Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich.
Entscheid des Regierungsrates vom 29. April 1975 (Nr. 13).
Im Vertrag vom 15. März 1975 wird zweien der drei Miteigentümern und Erben das Grundstück zugewiesen. Der Übernahmepreis wird mit dem Erbanspruch der beiden Übernehmer verrechnet, so dass keine Bezahlung oder Auszahlung zu erfolgen hat.
In der Zeitschrift für das Vormundschaftswesen (ZVW 25, S. 75 mit Verweisungen), wird ausgeführt, dass das Verfahren nach Art. 404 Abs. 3 ZGB keine Anwendung findet, wenn innerhalb einer Erbengemeinschaft ein Nachlassgrundstück einem Miterben zugewiesen wird. Die Vorschriften über die Führung der Vormundschaft und die Regeln über die Veräusserung von Mündelgrundstücken müssen vor der Ordnung von Art. 604 ff. ZGB zurücktreten, der jedem Erben ein freies Teilungsrecht und den gleichen Anspruch auf die Zuweisung von Erbschaftssachen verbürgt. In ihnen wird den bevormundeten Miterben kein Sonderstatut eingeräumt.
Bei der Zuteilung eines Nachlassgrundstückes an Miterben ist überdies die Alternative, nämlich eine Versteigerung gemäss Art. 404 ZGB, nicht gegeben und für die Gültigkeit der Handänderung genügt deshalb die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421 Ziff. 9 ZGB.
Aus diesen Gründen ist für das vorliegende Geschäft die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, des Regierungsrates, nicht erforderlich.