VVGE 1971/75 Nr. 42, S. 42: Art. 388 ZGB. Ficht ein Beistand seine Wahl an, muss diese von der Vormundschaftsbehörde dem Regierungsrat unterbreitet werden. Es geht nicht an, den Beistand in die Rolle des Beschwerdeführers zu drängen. Entsc
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 42, S. 42:
Art. 388 ZGB.
Ficht ein Beistand seine Wahl an, muss diese von der Vormundschaftsbehörde dem Regierungsrat unterbreitet werden. Es geht nicht an, den Beistand in die Rolle des Beschwerdeführers zu drängen.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juli 1972 (Nr. 413).
Gemäss Art. 388 Abs. 1 ZGB muss der gewählte Beistand die Ablehnung seines Amtes innerhalb von zehn Tagen bei der Wahlbehörde erklären. "Wird von der Vormundschaftsbehörde die Ablehnung oder Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihrem Berichte der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung" (Art. 388 Abs. 3 ZGB). Nachdem von der Vormundschaftsbehörde die fristgemässe Anfechtung der Wahl seitens des Beschwerdeführers als unbegründet erachtet wurde, hätte die fragliche Angelegenheit von Amtes wegen dem Regierungsrat als Aufsichtsbehörde unterbreitet werden müssen. Das vom Bürgergemeinderat vorliegend eingeschlagene Verfahren, in welchem der gewählte Beistand mittels der im Entscheid vom 24. Mai 1972 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung in die Rolle des Beschwerdeführers gedrängt wurde, muss offensichtlich als falsch bezeichnet werden; abgesehen davon, dass bereits die Rechtsmittelbelehrung von 20 Tagen unrichtig war.