Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 40, S. 39:
Art. 367 Abs. 3 ZGB.
Ein Verkauf aus freier Hand nach Art. 404 Abs. 3 ZGB kann auch bei Vertretungsbeistandschaften stattfinden. Voraussetzungen des Freihandverkaufs (Nr. 1357).
Entscheid des Regierungsrates vom 30. Januar 1973.
Der Regierungsrat als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde wird im vorliegenden Falle um Mitwirkung beim fraglichen Liegenschaftsverkauf im Sinne von Art. 404 Abs. 3 ZGB angegangen. Dass Art. 404 Abs. 3 ZGB auch bei Vertretungsbeistandschaften anwendbar ist, wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 22. August 1972 auf Schreiben der Gemeinderatskanzlei Giswil hin bejaht. Die Richtigkeit dieser Feststellung sei durch nachstehende Zitierung unterstrichen: "Doch kann diese Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft) angeordnet worden sein zur Erledigung von Geschäften, welche in den Art. 399 bis 404 eine besondere Regelung gefunden haben, so etwa, wenn auch selten, zur Liquidierung eines Geschäftes, Art. 403, oder, häufiger, zur Veräusserung von Grundstücken. In solchen Fällen erledigt die Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungen, Art. 418; darin liegt dann auch ihre Mitwirkung gemäss Art. 403, 404. Wo diese Artikel sich damit nicht begnügen, muss dies auch für die betreffende Vertretungsbeistandschaft gelten. Wenn aber Art. 404 Abs. 3 die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde vorsieht, ist diese auch dann erforderlich, wenn die Veräusserung durch einen Vertretungsbeistand geschehen soll, ...." (Kommentar Egger zum ZGB Art. 398, N. 19). Der Regierungsrat hat folglich auf das genannte Gesuch einzutreten.
Für den vorliegenden Grundstückverkauf wurde den Erben gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB von Amtes wegen ein Beistand bestellt, weil sie in einer dringenden Angelegenheit infolge von Landesabwesenheit nicht selber zu handeln vermochten. Laut herrschender Lehre und Praxis trifft letzteres auch zu, wenn der Aufenthalt der betreffenden Personen wohl bekannt ist, aber die Verständigung mit ihnen innert der gebotenen Frist infolge grosser Entfernung oder Unterbindung des Verkehrs als ausgeschlossen erscheint (Kommentar Egger zum ZGB Art. 392, N. 17). Da die Erben in Californien, USA, wohnhaft sind und auch mehrmalige Kontaktversuche keine Antwort einbrachten, ist deren Verbeiständung für die vorliegende Angelegenheit gerechtfertigt erfolgt.
Im folgenden gilt es für die Aufsichtsbehörde lediglich die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf der Liegenschaft, wie sie im Vormundschaftsrecht verlangt werden, vorliegen oder nicht. Aufgrund herrschender Lehre müssen ganz besondere Gründe den Verzicht auf eine öffentliche Versteigerung rechtfertigen, so z.B. wenn ein Verkauf notwendig ist und gleichzeitig ein Preis geboten wird, der nach bestimmter Voraussicht auch bei einer öffentlichen Steigerung nicht übertroffen würde (vgl. Kommentar Egger zum ZGB Artikel 404, N. 8). Um dies beurteilen zu können, müssen der Aufsichtsbehörde der ganze Sachverhalt bzw. die konkreten Verkaufsbedingungen unterbreitet werden, was vorliegend erfolgt ist. Die Eigentümerin der fraglichen Parzelle ist eine Erbengemeinschaft. Die Teilung dieses Gesamteigentums würde sich daher im Verlaufe der Zeit aufdrängen, umsomehr, als die erwähnte Liegenschaft von keinem der Erben selbst genutzt und wohl kaum je genutzt werden wird. Da sich eine Gelegenheit zum Verkaufe der ganzen Liegenschaft bietet, ist der Verkauf des Grundstückes als notwendig zu beurteilen. Das Angebot ist in Anbetracht des Standortes und der weiteren Umstände als gerecht zu betrachten. Diese Überlegung wird sicherlich auch die Miterbinnen, die ja ihre Interessen selbst zu vertreten hatten, zur Unterzeichnung des Kaufrechtsvertrages bewogen haben. Im weiteren ist nicht bekannt, dass irgendeine Person gewillt ist, das Grundstück zu einem höheren Kaufpreise zu erwerben. Damit ist dargetan, dass der verbriefte Kaufpreis nach bestimmter Voraussicht auch bei einer öffentlichen Versteigerung nicht übertroffen würde. Aus dem vorliegenden Kaufrechtsvertrag ergibt sich zudem, dass die Anteile der Verbeiständeten sicher angelegt werden und nach Weisung der Vormundschafts- oder Aufsichtsbehörde zur Auszahlung gebracht werden können.