Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 39, S. 36:
Art. 311 ZGB.
Beistandschaft für ein aussereheliches Kind. Mitwirkung des Beistandes und der Vormundschaftsbehörde beim Abschluss eines Alimentenvertrages.
Stellungnahme des kantonalen Rechtsdienstes vom 21. August 1972.
Ein von der Mutter oder vom Beistand des Kindes abgeschlossener Unterhaltsvertrag erhält für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 8 ZGB) Verbindlichkeit (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 319, N. 113). Für die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde ist Schriftlichkeit unentbehrlich. Die Vormundschaftsbehörde hat den Vertrag in bezug auf die Interessen des Kindes zu überprüfen; d.h. angebotene Leistungen, vorhandene Sicherheit der Erfüllung, Rechtsmässigkeit usw. zu kontrollieren. Die Genehmigung darf erst erfolgen, wenn sich erwiesen hat, dass die finanziellen Interessen des Kindes vollauf gewahrt sind. Unsorgfältiges Vorgehen seitens der Vormundschaftsbehörde würde eine Untersuchung und eventuell eine Haftung gemäss Art. 426 ff. ZGB nach sich ziehen. Somit steht auch eindeutig fest, dass die zuständige Behörde Einsicht in die wesentlichen Vertragspunkte erhalten muss.
Ein Teil dieser Frage wurde im wesentlichen unter der Frage 1 beantwortet.
Die Aussagepflicht der Mutter ist grundsätzlich zu bejahen, findet jedoch ihre Grenze im Persönlichkeitsrecht der Mutter und des Kindes. Sicher steht die Verweigerung der Mutter in all jenen Fällen zu, in denen sie sich durch Aussage eines Verbrechens oder eines allgemein unehrenhaften Verhaltens bezichtigen würde. Praxis und Lehre sehen sogar die Geheimhaltung des Namens des ausserehelichen Kindsvaters sowohl durch die Mutter als auch durch den Beistand als zulässig an, wenn ein angemessener Alimentenvertrag vorliegt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf die Vormundschaftsbehörde auch ohne Kenntnis des ausserehelichen Kindsvaters die Genehmigung nicht verweigern. Der von der Mutter ohne Innehabung der elterlichen Gewalt und ohne Mitwirken des Beistandes abgeschlossene Alimentenvertrag gilt als echter Vertrag zugunsten eines Dritten. Für das Kind erhält der Vertrag aber erst mit der Genehmigung von Beistand und Vormundschaftsbehörde Verbindlichkeit (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 311, N. 67, und Art. 319, N. 113f)." Die Übernahme der Unterhaltspflicht schliesst darum die Anerkennung der Vaterschaft nicht ohne weiteres ein" (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 319, N. 97). So könnte sich ein Dritter zur Erfüllung der Unterhaltspflicht bereit erklären und einer Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde stände nichts im Wege, falls die Voraussetzungen erfüllt wären.
Die Befugnisse des Beistandes eines ausserehelichen Kindes decken sich - abgesehen von der kurzen Dauer - mit denen der Vormundschaft. Er hat die dem Kinde zustehenden Ansprüche (Art. 319 ev. Art. 307 ff. ZGB) durchzusetzen. Der Beistand darf von einer Klageerhebung absehen, wenn ein aussergerichtlicher Vergleich über die Unterhaltspflicht herbeigeführt werden kann. Wurde von der Kindsmutter und vom ausserehelichen Kindsvater bereits ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen, so hat der Beistand diesen auf seine Angemessenheit zu prüfen. Kann der Beistand dem nach Art. 319 Abs. 2 ZGB abgeschlossenen Vergleich zustimmen, so hat er den Alimentenvertrag gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Als weitere Sicherheit kommt der Vormundschaftsbehörde Überwachungs- und Weisungsaufgabe zu. Gegen pflichtwidriges Verhalten des Beistandes stehen die Art. 445 ff. ZGB (Amtsenthebung, Ordnungsbussen) zur Verfügung; aber auch die Art. 426 ff. ZGB über die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe sind auf den Beistand anwendbar. Kann der Beistand einen Gewissens- oder Interessenkonflikt geltend machen, so soll er ohne Strafandrohung und Zwang seines Amtes enthoben werden (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 311, N. 57 ff).
Die Entscheidungsbefugnis im Namen des ausserehelichen Kindes steht während der Dauer der Beistandschaft dem Beistand, vorher der Vormundschaftsbehörde zu. Die Mutter ist verpflichtet, dem Beistand die nötigen Angaben zu machen, wie über den Unterhaltsvertrag, nicht aber über den Namen des Vaters. Die Kindsmutter kann den Beistand bei der Namensmitteilung des ausserehelichen Kindsvaters zur Geheimhaltung verpflichten. Auch bei Verweigerung jeglicher Angaben hat eine Bestrafung der Mutter auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechtes als unzulässig zu gelten. Tritt indessen für das Kind durch solches oder sonst gleichgültiges Verhalten der Mutter eine grosse, finanzielle Unsicherheit ein, so kann gegen die Mutter einzig mit dem Entzug der Obhut und elterlichen Gewalt vorgegangen werden.
Aus den vorgehenden Darlegungen geht hervor, dass der Name des ausserehelichen Kindsvaters eigentlich kein wesentlicher Punkt im Unterhaltsvertrag ist. Mit dem Unterhaltsvergleich wollen die Parteien gerade die Vaterschaftsklage vermeiden. Im übrigen wird ja "die einem Unterhaltsurteil oder -vertrag zugrunde liegende Abstammung im Zivilstandsregister nicht angemerkt" (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 319, N. 8). Als wesentlicher Punkt gilt der gesicherte Unterhalt des ausserehelichen Kindes." Die Voraussetzung scheint z.B. erfüllt, wenn das nötige Kapital auf den Namen des Kindes unwiderruflich zur Verfügung gestellt oder eine Urkunde mit vollstreckbarer Unterhaltsverpflichtung beim Notar hinterlegt wird mit der Massgabe, dass sie von ihm dem gesetzlichen Vertreter herauszugeben sei, wenn die versprochenen Unterhaltsleistungen nicht erbracht werden" (Kommentar Hegnauer zum ZGB Art. 311, N. 67). Die Vormundschaftsbehörde muss demnach die Gelegenheit haben, in den Vertrag Einsicht zu nehmen, der zahlenmässig über die Unterhaltspflicht und -sicherung klare Auskunft verschafft, wie sie auch überprüfen muss, ob sich der Fall in der Wirklichkeit (unwiderruflich zur Verfügung gestelltes Kapital / hinterlegte Urkunde mit vollstreckbarer Unterhaltsverpflichtung beim Notar) so verhält. Kann nach sorgfältiger Prüfung auf einen angemessenen Unterhaltsvertrag geschlossen werden, dann darf die Genehmigung erfolgen, - vorher jedoch nicht (Verantwortlichkeitsklage Art. 426 f. ZGB). In einem solchen Fall dürfte wohl kaum der ursprüngliche Unterhaltsvertrag je vorgelegt werden, ansonst mit grösster Wahrscheinlichkeit der Name des ausserehelichen Kindsvaters bekannt würde.
Die Aufgaben der Vormundschaftsbehörden in einem Beistandschaftsfall gemäss Art. 311 ZGB wurden bereits umrissen. Von diesen Aufgaben kann sie weder von der Kindsmutter noch vom Beistand enthoben werden.