VVGE 1971/75 Nr. 38
VVGE 1971/75 Nr. 38Ow Verwaltungsbehoerde11.12.1974
VVGE 1971/75 Nr. 38, S. 34: Art. 80 KV. Der Teilenrat kann nur Verwaltungsstrafen ausfällen, die Auferlegung von Kriminalstrafen obliegt den ordentlichen Strafbehörden. Stellungnahme des Justizdepartementes vom 11. Dezember 1974. In der al
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 38, S. 34:
Art. 80 KV.
Der Teilenrat kann nur Verwaltungsstrafen ausfällen, die Auferlegung von Kriminalstrafen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
Stellungnahme des Justizdepartementes vom 11. Dezember 1974.
In der alten Kantonsverfassung vom 27. April 1902 waren die Gemeinde- und Korporationsbehörden ausdrücklich als Strafbehörden vorgesehen. Seit der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 kommt den Gemeinden (mit Ausnahme der Disziplinargewalt und der ausdrücklich übertragenen Befugnisse) überhaupt keine strafrichterliche Kompetenz mehr zu. Die Korporationen hingegen sind gemäss Art. 107 KV "als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt" worden; ihre eigenständigen Rechtsnormen müssen sie durch Verwaltungsstrafen irgendwie schützen können. Die entsprechenden rechtskräftigen Entscheide sind gemäss Art. 72 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 den vollstreckbaren Gerichtsurteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt.
Auf Art. 77 Abs. 2 KV lassen sich die Strafbestimmungen des Einung nicht abstützen. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf die Verwaltungsrechtspflege der kantonalen Behörden; diesen kann durch die kantonale Gesetzgebung Befugnisse übertragen werden. Den Korporationen sind jedoch keine Befugnisse übertragen worden, sie kommen ihnen in den Schranken von Art. 107 bis 109 KV inbezug auf ihre Aufgaben der Verwaltung von Bürgergut und auf ihr Wesen als Realgenossenschaften selbständig zu.
Die Verwaltungsstrafe unterscheidet sich von der Kriminalstrafe, dass die durch sie zu ahndenden Rechtsverletzungen Übertretungen von Verwaltungsrechtsätzen sind, während die Kriminalstrafe die Reaktion gegen die Verletzung des Kriminalstrafrechts bildet. Im Verwaltungsstrafrecht als ursprünglichem kantonalem Strafrecht können die Strafen grundsätzlich frei festgelegt werden. Die Teilsame hat sich jedoch in Art. 23 des Einung selber Grenzen gesetzt. Sie muss diese Strafen auch selber ausfällen und kann sie (anders als die Gemeinden) nicht den kantonalen Strafbehörden anzeigen. Die Strafen werden zudem weder in das Strafregister noch in die Strafkontrolle eingetragen, weil es sich nicht um Zuwiderhandlungen gegen eidgenössisches und kantonales Recht, sondern gegen das eigene Korporationsrecht handelt und das Urteil auch von keiner Behörde des Kantons gesprochen ist.
Anderseits dürfen Zuwiderhandlungen gegen die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung (hier insbesondere die Forstgesetzgebung) nicht in eigener Kompetenz abgewandelt, sondern sie müssen den kantonalen Strafbehörden angezeigt werden. Dies ergibt sich aus Art. 333 StGB.