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VVGE 1971/75 Nr. 36 ΓÇó Alp regulations require Regierungsrat approval
VVGE 1971/75 Nr. 36Übriges Gericht12.01.1972Granted
The Regierungsrat held that korporations, Teilsamen, and alp cooperatives are publicly law corporations comparable to municipalities for supervisory purposes under Art. 109 KV. Consequently, their regulations that contain externally binding legal norms require formal approval by the Regierungsrat under Art. 89(3) KV. The alpine regulation of Teilsame nid dem Feld was classified as a legal ordinance creating rights and duties for the members, not as a mere internal administrative instruction, and therefore remains approval-dependent.
Art. 109 KV i.V.m. Art. 89 Abs. 3 KV; Genehmigungspflicht von Verordnungen der Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften; die aufsichtsrechtliche Gleichstellung mit den Gemeinden erfasst alle Erlasse mit Aussenwirkung, d.h. Rechtssätze, welche Rechte und Pflichten der Bürger begründen. Eine Unterscheidung nach dem materiellen Regelungsgegenstand ist unbeachtlich. Nicht genehmigungspflichtig sind nur verwaltungsinterne Weisungen ohne normativen Gehalt. Auch Verordnungen von bloss sekundärer Bedeutung gegenüber dem Einung bleiben Rechtsverordnungen, sofern sie die Rechtsstellung der Teiler oder Alpgenossen ordnen (vgl. Erw. sinngemäss).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 36, S. 32:
Art. 109 KV.
Genehmigungspflicht von Verordnungen der Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften.
Stellungnahme des Regierungsrates vom 12. Januar 1972 (Nr. 1233).
Wie aus der Systematik der Verfassung hervorgeht, sind die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften öffentlich-rechtliche Körperschaften neben den Gemeinden. Wegen ihres öffentlichrechtlichen Charakters wurden sie aber laut Art. 109 KV mit Bezug auf das Aufsichtsrecht des Regierungsrates den Gemeinden gleichgestellt. Art. 109 KV enthält einen Verweis auf Art. 89 KV - er trägt auch die gleiche Marginalie.
Nach Art. 89 Abs. 3 KV bedürfen sämtliche Gemeindeverordnungen der formellen Genehmigung des Regierungsrates. Als solche genehmigungspflichtige Gemeindeverordnungen sind alle Rechtsverordnungen anzusehen, mithin also alle Erlasse, die Rechte und Pflichten der Bürger begründen. Dabei wird keine Unterscheidung nach dem Inhalt des Erlasses gemacht. Ein Kanalisationsreglement oder ein Kehrichtreglement unterliegen ebenso der regierungsrätlichen Genehmigung wie die in Art. 85 Abs. 4 KV vorgesehene Gemeindeordnung, die, analog zum Einung auf Korporationsebene, die Verfassung der betreffenden Körperschaft darstellt.
Nicht der Genehmigungspflicht unterliegen hingegen die blossen Verwaltungsverordnungen, in der Verfassung als Reglemente bezeichnet (Vgl. Art. 94 Ziff. 8 KV; nicht zu verwechseln mit den allgemein verbindlichen Reglementen, die ebenfalls Rechtsverordnungen sind). Verwaltungsverordnungen enthalten keine an die Bürgerschaft gerichtete Rechtssätze, sondern blosse verwaltungsinterne Anordnungen, d.h. Instruktionen an die Verwaltungsorgane und Beamten. Es sind Dienstanweisungen.
Bei der Alpenverordnung der Teilsame nid dem Feld, die im Verhältnis zum Einung als dem Grundgesetz der Korporation zweifellos nur sekundäre Bedeutung hat, handelt es sich trotzdem keineswegs bloss um eine verwaltungsinterne Dienstanweisung, sondern ganz eindeutig um eine Rechtsverordnung, die Rechte und Pflichten der Teiler, im speziellen der Alpgenossen, statuiert. Die Tatsache, dass sie gegenüber dem Einung untergeordnete Bedeutung hat, ist kein Kriterium, sie von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Es steht deshalb ausser Zweifel, dass die fragliche Alpenverordnung der Teilsame nid dem Feld noch der formellen Genehmigung des Regierungsrates gemäss Art. 89 Abs. 3 KV bedarf.