VVGE 1971/75 Nr. 34, S. 31: Art. 85 Abs. 2 KV. Die Rechnungsprüfungskommission ist ein eigenständiges Organ der Gemeinde und gegenüber der Gemeindeversammlung Rechenschaft schuldig; ihre Tätigkeit übt sie unabhängig und unbeeinflusst aus.
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 34, S. 31:
Art. 85 Abs. 2 KV.
Die Rechnungsprüfungskommission ist ein eigenständiges Organ der Gemeinde und gegenüber der Gemeindeversammlung Rechenschaft schuldig; ihre Tätigkeit übt sie unabhängig und unbeeinflusst aus.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. Dezember 1974 (Nr. 896).