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VVGE 1971/75 Nr. 31 ΓÇó Strict standard for waiving court costs
VVGE 1971/75 Nr. 31Übriges Gericht16.07.1974Confirmed
The publication addresses a request for waiver of court-cost collection. It confirms that the Regierungsrat is competent to grant such relief under Art. 76 and, by analogy, Art. 1(2) of the fee schedule for the administration of justice. The practice is described as highly restrictive: waiver is reserved for applicants who are at or near the subsistence minimum and cannot be extended to persons who merely believe their conviction was unjust.
Art. 76; Art. 1 Abs. 2 Gebührenordnung für die Rechtspflege: Verzicht auf das Eintreiben von Gerichtskosten; Zuständigkeit des Regierungsrates und Voraussetzungen des Kostenerlasses. Der Regierungsrat ist gestützt auf Art. 76 und in Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege zum Erlass von Gerichtskosten zuständig (consid. 1). Ein Kostenerlass ist jedoch nur ausnahmsweise und mit grösster Zurückhaltung zu gewähren; erforderlich ist regelmässig eine wirtschaftliche Lage am oder nahe beim Existenzminimum. Ein blosses Gefühl ungerechter Verurteilung genügt nicht. Die Praxis dient der Sicherung eines engen Ausnahmecharakters des Kostenerlasses und schliesst eine allgemeine Billigkeitskorrektur aus (consid. 2).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 31, S. 29:
Art. 1 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege.
Verzicht auf das Eintreiben von Gerichtskosten.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. Juli 1974 (Nr. 331).
Zu Recht hat die Obergerichtskommission festgehalten, dass der Regierungsrat zum Erlass der Gerichtskosten gestützt auf Art. 76 sowie in Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 zuständig ist. Der Regierungsrat hat jedoch einen derartigen Kostenerlass stets mit grösster Zurückhaltung ausgesprochen. Einem Gesuch wurde immer nur dann stattgegeben, wenn sich der Gesuchsteller mindestens am Rande des Existenzminimums bewegte, wenn er also richtiggehend arm war. Niemals aber wurde ein Gesuchsteller erhört, der sich nur zu Unrecht verurteilt fühlte.