VVGE 1971/75 Nr. 29, S. 28: Verwaltungsverfahren. Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde. Entscheid des Regierungsrates vom 28. August 1973 (Nr. 597). Die Aufsichtsbeschwerde wird als Rechtsinstitut der Verwaltungsrechtspflege allgemein a
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 29, S. 28:
Verwaltungsverfahren.
Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. August 1973 (Nr. 597).
Die Aufsichtsbeschwerde wird als Rechtsinstitut der Verwaltungsrechtspflege allgemein anerkannt. Sie kann sich aber nur auf Tatsachen beziehen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde notwendig machen, und enthält die Einschränkung, dass sie keine Parteirechte begründet; dadurch entfällt zum vorneherein ein Anspruch auf Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch den Staat. Als weder form- noch zeitgebundene Anzeige gibt sie dem Anzeiger keinen Rechtsanspruch auf einen formellen Entscheid. Gemäss konstanter Praxis wird indessen dem Anzeiger stets eine Antwort erteilt. Die Aufsichtsbehörde ist auch rechtlich verpflichtet zu prüfen, ob die durch die Anzeige erfolgte Anrufung ihrer Dienstaufsicht irgendwie sachlich begründet ist.