Conditions for entering into a reconsideration request

VVGE 1971/75 Nr. 28Übriges Gericht28.10.1975Confirmed

Zusammenfassung

The published decision addresses the admissibility of a request for reconsideration before the Obwalden government council. It states that, where legislation is silent, an administrative authority must reconsider a prior decision only if the factual situation has changed materially or if the applicant relies on significant facts or evidence that were previously unknown or could not earlier be invoked. The council’s settled practice is narrower: it enters into reconsideration only where legally relevant facts are proven that were overlooked or later discovered, or where the earlier legal assessment was manifestly erroneous.

Regest

Art. 4 BV; Voraussetzungen des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch: Bei fehlender gesetzlicher Regelung besteht ein Anspruch auf materielle Behandlung nur ausnahmsweise, namentlich bei wesentlicher Änderung des Sachverhalts oder bei Vorbringen erheblicher, früher unbekannter bzw. ohne Zutun des Gesuchstellers nicht geltend gemachter Tatsachen oder Beweismittel. Nach der Praxis der Verwaltungsbehörden ist auf das Gesuch einzutreten, wenn rechtlich erhebliche Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Erstentscheid unberücksichtigt blieben oder erst nachträglich bekannt wurden, oder wenn der frühere Entscheid offensichtlich auf einer irrigen rechtlichen Würdigung beruht.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 28, S. 27:

Verwaltungsverfahren.

Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch.

Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 (Nr. 679).

Das Bundesgericht anerkennt im ZBl 1963, S. 303 (mit weiteren Entscheiden angeführt in Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 4. Aufl., Basel 1971, S. 172 f., 179 f.), bei Schweigen des Gesetzgebers - wie im Kanton Obwalden - unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV dann eine Pflicht der Verwaltungsbehörden, eine Verfügung auf Antrag des Betroffenen in Wiedererwägung zu ziehen und ein darauf gerichtetes Gesuch materiell zu behandeln, wenn eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder der Gesuchsteller für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die in jenem Verfahren nicht geltend gemacht wurden, weil er dazu nicht in der Lage war oder dafür keine Veranlassung hatte. Giacometti: Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Band I, S. 402 ff., 474 umschreibt den Anspruch des Bürgers auf Wiedererwägung wesentlich enger. Gemäss konstanter Praxis (VVGE, Band I, Nr. 53, S. 192) tritt der Regierungsrat auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann ein, "wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Überdies ist eine Sache dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie eine offensichtlich irrtümlich rechtliche Würdigung erfahren hat."

Schlagwörter

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