Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 28, S. 27:
Verwaltungsverfahren.
Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 (Nr. 679).
Das Bundesgericht anerkennt im ZBl 1963, S. 303 (mit weiteren Entscheiden angeführt in Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 4. Aufl., Basel 1971, S. 172 f., 179 f.), bei Schweigen des Gesetzgebers - wie im Kanton Obwalden - unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV dann eine Pflicht der Verwaltungsbehörden, eine Verfügung auf Antrag des Betroffenen in Wiedererwägung zu ziehen und ein darauf gerichtetes Gesuch materiell zu behandeln, wenn eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder der Gesuchsteller für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die in jenem Verfahren nicht geltend gemacht wurden, weil er dazu nicht in der Lage war oder dafür keine Veranlassung hatte. Giacometti: Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Band I, S. 402 ff., 474 umschreibt den Anspruch des Bürgers auf Wiedererwägung wesentlich enger. Gemäss konstanter Praxis (VVGE, Band I, Nr. 53, S. 192) tritt der Regierungsrat auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann ein, "wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Überdies ist eine Sache dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie eine offensichtlich irrtümlich rechtliche Würdigung erfahren hat."