VVGE 1971/75 Nr. 27, S. 27: Verwaltungsverfahren. Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1974 (Nr. 874). Gemäss konstanter Praxis anerkennt der Regierungsrat dann ein
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 27, S. 27:
Verwaltungsverfahren.
Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1974 (Nr. 874).
Gemäss konstanter Praxis anerkennt der Regierungsrat dann eine Pflicht, eine Verfügung auf Antrag des Betroffenen hin in Wiedererwägung zu ziehen und ein darauf gerichtetes Gesuch materiell zu behandeln, wenn eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder der Gesuchsteller für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die er in jenem Verfahren nicht geltend machte, weil er dazu nicht in der Lage war oder dafür keine Veranlassung bestand. Überdies ist eine Sache dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat.