Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 26, S. 26:
Verwaltungsverfahren.
Fristenwahrung bei der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 1974 (Nr. 473).
Wird eine Verfügung materiell in Wiedererwägung gezogen, so kann der Wiedererwägungsentscheid durch Beschwerde angefochten und überprüft werden; tritt hingegen die Behörde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, so kann die Beschwerde nur die Frage zum Gegenstand haben, ob die Zurückweisung des Wiedererwägungsgesuches begründet war. Dass durch ein Wiedererwägungsgesuch die abgelaufene Frist gegen die erste Verfügung nicht wieder hergestellt wird, ist selbstverständlich (vgl. Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 4. Aufl., Basel 1971, Nr. 322 VI).
Gemäss ständiger kantonaler Verwaltungspraxis kann hingegen das der Rekursbehörde rechtzeitig zugestellte Doppel des Wiedererwägungsgesuchs als vorsorgliche Beschwerde zur Fristenwahrung anerkannt werden, zumal das Gesuch ausdrücklich als "vorsorgliche Rekursanmeldung" bezeichnet war. Die Rekursfrist von Art. 28 BauG ist damit gewahrt. In analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gilt die Frist als eingehalten, obgleich die Eingabe innert der Frist an das Baudepartement als unzuständiger kantonaler Instanz eingereicht wurde.