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VVGE 1971/75 Nr. 26 ΓÇó Wiedererwägungsgesuch as provisional appeal preserves deadline
VVGE 1971/75 Nr. 26Übriges Gericht03.09.1974Confirmed
The Regierungsrat held that a reconsideration request does not revive the expired deadline against the original decision. However, where a copy of the request was timely delivered to the appeal authority and expressly designated as a provisional appeal notice, cantonal practice allows it to count as a protective appeal filing. By analogy to Art. 26 Abs. 3 of the court organization statute, the deadline is also deemed met if the submission was filed in time with an incompetent cantonal authority. The appeal deadline under Art. 28 BauG was therefore respected.
Art. 28 BauG; Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation; Fristenwahrung durch vorsorgliche Rekursanmeldung bei Wiedererwägungsgesuch. Ein Wiedererwägungsgesuch stellt die abgelaufene Beschwerdefrist gegen die ursprüngliche Verfügung nicht wieder her. Wird jedoch der Rekursbehörde innert Frist ein Doppel des Gesuchs als ausdrücklich vorsorgliche Rekursanmeldung zugestellt, kann diese Eingabe nach ständiger kantonaler Praxis als fristwahrende Beschwerde gelten. Entsprechendes gilt analog, wenn die Eingabe fristgerecht bei einer unzuständigen kantonalen Instanz eingereicht wird; die Frist ist in diesem Fall als eingehalten zu behandeln (vgl. Erwägungen zur Fristenwahrung und zur analogen Anwendung des Zuständigkeitsirrtums).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 26, S. 26:
Verwaltungsverfahren.
Fristenwahrung bei der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 1974 (Nr. 473).
Wird eine Verfügung materiell in Wiedererwägung gezogen, so kann der Wiedererwägungsentscheid durch Beschwerde angefochten und überprüft werden; tritt hingegen die Behörde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, so kann die Beschwerde nur die Frage zum Gegenstand haben, ob die Zurückweisung des Wiedererwägungsgesuches begründet war. Dass durch ein Wiedererwägungsgesuch die abgelaufene Frist gegen die erste Verfügung nicht wieder hergestellt wird, ist selbstverständlich (vgl. Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 4. Aufl., Basel 1971, Nr. 322 VI).
Gemäss ständiger kantonaler Verwaltungspraxis kann hingegen das der Rekursbehörde rechtzeitig zugestellte Doppel des Wiedererwägungsgesuchs als vorsorgliche Beschwerde zur Fristenwahrung anerkannt werden, zumal das Gesuch ausdrücklich als "vorsorgliche Rekursanmeldung" bezeichnet war. Die Rekursfrist von Art. 28 BauG ist damit gewahrt. In analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gilt die Frist als eingehalten, obgleich die Eingabe innert der Frist an das Baudepartement als unzuständiger kantonaler Instanz eingereicht wurde.