VVGE 1971/75 Nr. 24, S. 25: Verwaltungsverfahren. Änderung einer Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers. Entscheid des Regierungsrates vom 5. August 1975 (Nr. 347). Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vertritt als Beschw
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 24, S. 25:
Verwaltungsverfahren.
Änderung einer Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers.
Entscheid des Regierungsrates vom 5. August 1975 (Nr. 347).
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vertritt als Beschwerdeinstanz für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr die Ansicht, "dass gegenüber der reformatio in peius äusserste Zurückhaltung" zu üben ist, "um jede Beeinträchtigung des Beschwerderechtes zu vermeiden". Die Abänderung zuungunsten soll die Ausnahme bleiben (Stauffer, Peter: Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 127/28). Das kantonale Verfahren zu regeln, sind die Kantone innerhalb der Bundesschranken frei. Sie können auch die reformatio in peius untersagen. Mangels gesetzlicher Bestimmungen oder Häufigkeit von Fällen besteht im Kanton Obwalden keine dauernde feste Praxis zu dieser Frage. Aus Regierungsratsbeschluss Nr. 832 vom 3. Dezember 1974 und Regierungsratsbeschluss i.S. H.R. vom 4. November 1969 lässt sich jedoch erkennen, dass dahin entschieden wurde, dass die Abänderung eines Entscheides zuungunsten des Beschwerdeführers nur bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Verfehlungen oder als äusserste Notbremse gegenüber ungesetzlichen und ungerechten Fehlentscheidungen der Departemente stattfinden kann und die Überlegung Vorrang geniesst, dass der Bürger den Weg des verwaltungsrechtlichen Rekurses gegen die obrigkeitlich überlegene Verwaltung ohne die Angst und Hemmungsvorstellung beschreiten können soll, der Entscheid werde möglicherweise zu seinen Ungunsten abgeändert.