VVGE 1971/75 Nr. 20, S. 23: Verwaltungsverfahren. Berechnung der Rekursfrist. Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juni 1974 (Nr. 210). Gemäss Art. 28 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 kann gegen Entscheide der Gemeindebehörden unter Beoba
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 20, S. 23:
Verwaltungsverfahren.
Berechnung der Rekursfrist.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Juni 1974 (Nr. 210).
Gemäss Art. 28 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 kann gegen Entscheide der Gemeindebehörden unter Beobachtung einer Rekursfrist von 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Bei der Berechnung der Fristen hat sich der Regierungsrat in ständiger Praxis auf den allgemein geltenden und in Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 festgehaltenen Grundsatz gestützt, dass der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird.