VVGE 1971/75 Nr. 2, S. 3: Art. 51 KV. Der Berechnung des Verwandtschaftsgrades ist die Zahl der vermittelten Geburten zugrunde zu legen. Geschwisterkinder sind im vierten Grad verwandt. Entscheid des Regierungsrates vom 17. Oktober 1972 (N
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 2, S. 3:
Art. 51 KV.
Der Berechnung des Verwandtschaftsgrades ist die Zahl der vermittelten Geburten zugrunde zu legen. Geschwisterkinder sind im vierten Grad verwandt.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. Oktober 1972 (Nr. 787).
Für die Berechnung des Verwandtschaftsgrades nach Art. 51 Ziff. 1 KV müssen Art. 20 und 21 ZGB herangezogen werden. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ZGB ergibt sich der Grad der Blutsverwandtschaft aus der Zahl der vermittelten Geburten, d.h. die Geburten werden von einem Verwandten bis zum andern gezählt und nicht nur bis zum gemeinsamen Urheber. Laut Art. 51 KV dürfen Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind, nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören. K. H. und N. F. sind Geschwisterkinder, folglich nach oben dargelegter Zählung bloss im vierten Grad verwandt. Unter diesen Umständen dürfen sie ohne weiteres gleichzeitig dem Einwohnergemeinderat angehören.