VVGE 1971/75 Nr. 19
VVGE 1971/75 Nr. 19Ow Verwaltungsbehoerde
VVGE 1971/75 Nr. 19, S. 22: Verwaltungsverfahren. Die Zustellung der Entscheide unter gleichzeitiger Eintreibung der Entscheidgebühr mit Nachnahme ist unstatthaft. Entscheid des Regierungsrates vom 12. März 1974 (Nr. 1595). Mit Recht wende
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 19, S. 22:
Verwaltungsverfahren.
Die Zustellung der Entscheide unter gleichzeitiger Eintreibung der Entscheidgebühr mit Nachnahme ist unstatthaft.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. März 1974 (Nr. 1595).
Mit Recht wendet der Beschwerdeführer ein, die Zustellung des Baubewilligungsentscheides per Nachnahme sei unzulässig. Aus der herrschenden Lehre geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Gebühr erst verlangt werden kann, wenn der Entscheid formell rechtskräftig ist. Ein Entscheid erlangt aber nicht etwa bereits mit dessen Zustellung an den Adressaten formelle Rechtskraft, sondern erst mit dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist oder mit dem letztinstanzlichen Beschwerdeentscheid. Daraus ergibt sich, dass die Eintreibung der Gebühr per Nachnahme nicht gerechtfertigt ist. Auf diese Weise wird nämlich der Entscheid zu einem wesentlichen Teil bereits vollstreckt, bevor er überhaupt formelle Rechtskraft erlangt hat. Zudem darf doch die Kenntnisnahme eines Verwaltungsaktes auf den der Gesuchsteller Anspruch hat, nicht davon abhängig gemacht werden, ob letzterer das nötige Geld sofort zur Verfügung hat oder nicht. Wird die Gebühr später nicht bezahlt, so kann sie der Gemeinderat immer noch auf dem Weg der Schuldbetreibung gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG einfordern.
Aus diesem Mangel in der Zustellung kann nun aber nicht gefolgert werden, dass der Entscheid als solcher einem formellen Mangel unterliegt und daher nichtig ist. Zumindest handelt es sich nicht um einen groben Verstoss gegen wichtige Grundsätze, denen ein Entscheid auch in formeller Hinsicht unterliegt (z.B. mangelhafte Begründung, Zuständigkeit, Willensfehler, schriftliche Form usw.). Mit der Aufhebung allein aus diesem Grund wäre überdies der gerügte Mangel nicht zu beheben. Indessen kann der Gemeinderat aufgefordert werden, dem Beschwerdeführer die höheren Portokosten, welche ihm aus der fehlerhaften Zustellung erwuchsen, zurückzuvergüten.