VVGE 1971/75 Nr. 18, S. 22: Verwaltungsverfahren. Zweiter Schriftenwechsel. Entscheid des Regierungsrates vom 2. September 1975 (Nr. 460). Im Obwaldner Verwaltungsverfahren ist es feste Praxis, einen zweiten Schriftenwechsel nur mit äusser
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 18, S. 22:
Verwaltungsverfahren.
Zweiter Schriftenwechsel.
Entscheid des Regierungsrates vom 2. September 1975 (Nr. 460).
Im Obwaldner Verwaltungsverfahren ist es feste Praxis, einen zweiten Schriftenwechsel nur mit äusserster Zurückhaltung zu gewähren, weil sonst der Verwaltungsbetrieb zu stark gehemmt werden könnte. Er kam bisher nur dann vor, wenn er für die Instruktion des Falles notwendig war, oder wenn in der Beschwerdeantwort neue tatsächliche Behauptungen enthalten waren, die der Beschwerdeführer im voraus nicht wissen konnte. Es gibt keinen Grund, von dieser zurückhaltenden Praxis abzuweichen, zumal auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht schon zum vorneherein die Möglichkeit des zweiten Schriftenwechsels besteht.