VVGE 1971/75 Nr. 16, S. 21: Verwaltungsverfahren. Die Rekursinstanz ist nur dann zur Durchführung eines Augenscheines verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders überhaupt nicht abgeklärt werden können. Entscheid des Regierungsrates vom 19.
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 16, S. 21:
Verwaltungsverfahren.
Die Rekursinstanz ist nur dann zur Durchführung eines Augenscheines verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders überhaupt nicht abgeklärt werden können.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. Februar 1974 (Nr. 1510).
Der Rekurrent beantragt die Durchführung eines Augenscheines. Welche Beweismittel zur Erhärtung der behaupteten Tatsachen wesentlich sind, entscheidet im Rahmen des massgeblichen Verfahrensrechtes die zuständige Behörde. Der Regierungsrat als zuständige Rekursinstanz ist nur dann zum Augenschein verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders überhaupt nicht abgeklärt werden könnten (siehe Imboden Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 4. Aufl., Basel 1971, S. 620).