VVGE 1971/75 Nr. 15, S. 21: Verwaltungsverfahren. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung eines Augenscheins. Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 1972 (Nr. 1729). Der Rekurrent macht vorerst geltend, das Verfahre
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Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 15, S. 21:
Verwaltungsverfahren.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung eines Augenscheins.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 1972 (Nr. 1729).
Der Rekurrent macht vorerst geltend, das Verfahren weise einen formellen Mangel auf, indem er zu dem von den zuständigen Instanzen durchgeführten Augenschein nicht eingeladen worden sei.
Gemäss konstanter kantonaler Praxis wird im Verwaltungsverfahren den Parteien das rechtliche Gehör in der Weise gewährt, dass ihnen die Möglichkeit zu einer schriftlichen Eingabe offensteht. Dies war denn auch vorliegend der Fall. Einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Augenscheins oder zur Teilnahme an einem von den Verwaltungsbehörden nach Zweckmässigkeitsüberlegungen angesetzten Augenschein besteht für die Parteien nicht. Von einem Verfahrensmangel kann daher diesbezüglich im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.