Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 13, S. 18:
Verwaltungsverfahren.
Ausstandspflicht von Behördemitgliedern.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. Oktober 1972 (Nr. 788).
Wie festgestellt werden muss, haben die Gemeinden des Kantons, selbst soweit diese gestützt auf Art. 85 Abs. 3 KV ein Gemeindeorganisationsgesetz erlassen haben, die Ausstandspflicht der Behördemitglieder nicht geregelt. Aber auch in Ermangelung eigener bzw. genügender gemeinderechtlicher Vorschriften ist die Ausstandspflicht von Behördemitgliedern als ein allgemeiner Grundsatz des Schweizerischen Verwaltungsrechtes zu beachten (Imboden, Max: Verwaltungsrechtssprechung, Bd. II 4. Aufl., Basel 1971, S. 649), wobei demzufolge lückenfüllend die kantonale Ausstandsordnung als Inbegriff einer örtlich herausgebildeten Ausstandsregelung massgebend heranzuziehen ist (vor allem: Art. 5 der Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 12. März 1971 und Art. 23 der Geschäftsordnung für den Regierungsrat vom 30. Juni 1972). Damit ist vorerst dargetan, dass es sich auch bei Ausstandsgründen in Gemeindeangelegenheiten nicht bloss um einen Brauch, sondern um eine verbindliche Rechtspflicht handelt.
Die Ausstandspflicht besagt grundsätzlich, dass ein Beamter oder ein Behördemitglied während der Behandlung einer Sache, an der er selbst oder eine ihm nahe verwandte Person unmittelbar und persönlich interessiert ist, der Beratung sowie der Beschlussfassung fern zu bleiben hat; dies bezieht sich ebenso auf die Behandlung eines Ausstandsbegehrens. In den Ausstand zu treten haben auch Personen, die durch eine besondere Beziehung zu einer Person (z.B. Vormundschaft, enge Freundschaft), welche an der zu behandelnden Sache ein unmittelbares persönliches Interesse hat, befangen erscheinen oder Vertreter oder Funktionäre einer juristischen Person sind. Das mittelbare Interesse der Verwandten, Befreundeten oder juristischen Personen wird also dem unmittelbaren Interesse des Behördemitgliedes oder Beamten gleichgestellt.
a) Der Ausstandsgrund der "nahen Verwandtschaft" wird unter dem Marginale "Ausstand" in Art. 23 der Geschäftsordnung für den Regierungsrat vom 30. Juni 1972 in bewusster Berücksichtigung von Art. 51 KV wie folgt geregelt:
"Die Regierungsräte und der Landschreiber haben sich in Ausstand zu begeben, wenn sie bei einem Entscheid bereits mitgewirkt haben, ferner wenn sie oder ihre Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder die Ehegatten am Ausgang der Verhandlung interessiert sind. Sie haben sich in diesem Falle aus dem Sitzungszimmer zu entfernen."
b) Für die Begriffsbestimmung "unmittelbares und persönliches Interesse" ist vorwiegend auf die herrschende Lehre und Praxis abzustellen." Das hinsichtlich der Ausstandsordnung für erheblich zu erklärende Interesse ist (also) auf die persönlichen Interessen privatrechtlicher Natur einzuschränken" (Rekurspraxis Graubünden Nr. 5944). Demnach hat jeder, der als Partei eines Rechtsgeschäftes in Frage steht, in den Ausstand zu treten. Hingegen schafft bloss eine ein Behördemitglied besonders interessierende allgemeine Frage noch keinen Ausstandsgrund (z.B. generelle Veränderung von Lohnansätzen, Festsetzung von Schulferien: siehe Imboden a.a.O.).