Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 128, S. 152:
a) Art. 63 Abs. 1 GOG.
Die Verweigerung der Zusicherung eines(Wirtschafts)-Patentes stellt einen beschwerdefähigen Verwaltungsakt dar (E. 1a).
b) Art. 64 Bst. a GOG.
Ist der Grundeigentümer in Streitigkeiten, die den gewerblichen Betrieb eines obligatorisch an der Sache Berechtigten betreffen, zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert (E. 1b)?
c) Art. 24 Abs. 3 WG.
In Obwalden gab und gibt es keine ehehaften Tavernenrechte (E. 2).
d) Art. 32 Abs. 2 Bst. g WG.
Die auch nur vorübergehende Einstellung des Wirtschaftsbetriebes hat das Erlöschen des Patentes zur Folge (E. 3a).
e) Verwaltungsverfahren.
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt hat als nichtig zu gelten, wenn er einen besonders schweren, offenkundigen Rechtsmangel aufweist (E. 3b).
f) Art. 30 WG.
Die Zusicherung der Patenterteilung: Rechtliche Grundlagen (E. 4a) und Wesen der Zusicherung (E. 4b).
Zeitliche Begrenzung der Zusicherung (E. 4c)?
g) Verwaltungsverfahren.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Verwaltungsverfügung widerrufen werden (E. 4d)?
Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 30. Oktober /18. Dezember 1975.
Sachverhalt:
Seit anfangs des Jahrhunderts hatte X eine Konditoreiwirtschaft geführt. Nach Inkrafttreten des WG vom 18. Mai 1930 wurde der Betrieb gemäss Art. 3 lit. d als "Konditoreiwirtschaft (Tea Room)" bewilligt. Später wurde das Patent auf dessen Sohn übertragen. Der Betrieb ist allerdings seit zirka 30 Jahren stillgelegt, doch wurde die Patentgebühr jährlich bezahlt und das Patent regelmässig erneuert, zuletzt am 22. Oktober 1973 für die Jahre 1973 bis 1976. Am 20. Juni 1972 hatte X den Regierungsrat ersucht, die Verlegung des Wirtschaftsbetriebes in die Räume des bisherigen Coiffeursalons zu bewilligen. Ferner sei das bisherige Konditoreiwirtschaftspatent (Tea Room) nach Art. 3 lit. d aWG in ein Tea Room - Patent nach Art. 3 Ziff. 5 nWG umzuwandeln. Auf Antrag des Einwohnergemeinderates genehmigte der Regierungsrat am 22. August 1972 die eingereichten Pläne, erteilte die wirtschaftsbaupolizeiliche Bewilligung und stellte X das Patent gemäss Art. 3 Ziff. 5 nWG in Aussicht. Von der wirtschaftsbaupolizeilichen Bewilligung machte X in der Folge keinen Gebrauch, namentlich reichte er beim Einwohnergemeinderat kein Baugesuch ein.
Anfangs 1973 hatte X mit der Firma Z einen Mietvertrag abgeschlossen. Am 24. Februar 1975 reichte die Firma Z beim Regierungsrat die gegenüber dem 1972 vorgelegenen Projekt abgeänderten Pläne ein.
Am 29. April 1975 genehmigte der Regierungsrat die neuen Pläne, verfügte aber gleichzeitig: "Mangels Bedürfnis kann im heutigen Zeitpunkt kein Wirtschaftspatent in Aussicht gestellt werden." Dagegen erhob die Witwe des inzwischen am 31. Dezember 1973 verstorbenen X und die Firma Z als Mieterin der Lokalität Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese teilweise guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückwies.
Aus den Erwägungen:
Im vorliegenden Fall wurde der Regierungsrat als Inhaber der wirtschaftspolizeilichen Hoheit tätig. Von der Zusicherung eines Patentes gehen unmittelbar rechtliche Wirkungen aus. Darum stellt die Zusicherung eines Patentes und also auch die Verweigerung einer solchen Zusicherung einen beschwerdefähigen Verwaltungsakt dar (ebenso im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1975 i.S. M. c. Regierungsrat, in Erwägung 2a).
b) Adressatin der regierungsrätlichen Verfügung und auch unmittelbar Betroffene ist die Firma Z, deren Legitimation zur Beschwerde ausser Zweifel steht. Es stellt sich aber die Frage, ob auch die Grundeigentümerin und Vermieterin zur Beschwerde legitimiert ist in Streitigkeiten eines an der Sache nur obligatorisch Berechtigten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich(Rechenschaftsbericht 1962, Nr. 30/31) und der Kleine Rat des Kantons Graubünden (Rekurspraxis Nr. 5852) haben diese Frage bejaht in Fällen, da dem Mieter ein gewerblicher Betrieb, konkret die Neueröffnung einer Wirtschaft versagt wurde. Max Imboden erachtete diese Praxis als richtig (Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, 1971, Band 2, S. 674). Im vorliegenden Fall wird durch den angefochtenen Entscheid nicht nur die Mieterin sondern auch die Vermieterin in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die Zusicherung des Patentes wurde der Mieterin nicht etwa wegen Umständen, die in ihrer Person liegen, verweigert, sondern mit dem Hinweis darauf, es bestehe heute kein Bedürfnis für die Eröffnung eines Wirtschaftsbetriebes. Der angefochtene Entscheid bedeutet darum, dass heute eine Zusicherung und damit eine Patenterteilung über die Adressatin der Verfügung hinaus sowohl jedem andern Mieter wie auch der Vermieterin selbst versagt blieben. Darum ist im vorliegenden Fall die Legitimation der Grundeigentümerin zu bejahen.
Ein Blick auf die Geschichte des Wirtschaftsrechtes zeigt, dass keine Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass in Obwalden das Recht zu wirten je ein Realrecht gewesen wäre. In Band 39 I, S. 76, hat das Bundesgericht zu den ehehaften Tavernenrechten noch eigens ausgeführt: Sie "sind nach der herrschenden Rechtslehre jedenfalls insoweit als Privatrechte anzusehen, als ihre Existenz in den modernen Gesetzgebungen ausdrücklich vorbehalten und anerkannt sind...". Wie schon die Wirtschaftsverordnung aus dem Jahre 1866 statuierte Art. 8 des Wirtschaftsgesetzes vom Jahre 1876 nun ausdrücklich: "Die Wirtschaftsbewilligung gewährt für den Inhaber nur ein rein persönliches Recht. Auf eine andere Person kann die Ausübung des Wirtschaftsrechts nur auf dem Wege einer Konzessionserneuerung übertragen werden...". Damit wurde das Recht zu wirten ausdrücklich als rein persönliches Recht erklärt. Auch Art. 7 des Gesetzes über das Wirtschaftsgewerbe vom 18. Mai 1930 bestimmte: "Das Wirtschaftspatent gewährt für den Inhaber kein dingliches, sondern nur ein persönliches und an bestimmte Räumlichkeiten gebundenes Recht". Der Nachweis eines ehehaften Tavernenrechtes als eines realen und darum unter der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie stehenden Rechtes fehlt also im Kanton Obwalden.
a) Auch mit dem Inkrafttreten des neuen Wirtschaftsgesetzes vom 5. März 1972 allein wurde der Bestand des fraglichen Patentes noch nicht berührt. Das Patent hätte keiner mit einer Neuüberprüfung der Bedürfnisfrage im Sinne des Art. 30 Abs. 4 des Wirtschaftsgesetzes verbundenen Umwandlung bedurft, sondern hätte dem Patentinhaber nach Art. 73 Abs. 3 der Schluss- und Übergangsbestimmungen nach dem "neuen Gesetz erteilt" werden können, entsprechend seinem bisherigen Betrieb.
Art. 32 des Wirtschaftsgesetzes indessen statuiert in Abs. 2:
"Das Patent oder die Bewilligung erlischt: ... c. wenn (der Inhaber) stirbt (vorbehalten Art. 26 Abs. 2). ... g. wenn ein Gastwirtschaftsbetrieb innert Jahresfrist seit der Ausstellung des Patentes nicht eröffnet wird."
Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes hätte demnach X innert Jahresfrist seit der letzten ihm vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erteilten Patenterneuerung den Wirtschaftsbetrieb eröffnen müssen. Da er nicht in der Lage war, dies zu tun, erlosch das Patent. Überdies wäre es mit seinem Tode am 31. Dezember 1973, bzw. spätestens ein Jahr danach (Art. 26 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes) ohnehin erloschen.
Selbst wenn das Patent über den Tod des X hinaus Bestand gehabt hätte, wäre eine automatische Übertragung dieses Patentes auf einen neuen Inhaber nicht möglich gewesen. Art. 24 Abs. 2 des Wirtschaftsgesetzes bestimmt nämlich: "Bei jedem Wechsel des Betriebsführers ist eine entsprechende Änderung des Patentes oder der Bewilligung erforderlich."
b) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Patent sei X 1973 bis zum Jahre 1976 erneuert worden; ebenso hätten sie alljährlich die entsprechenden Gebühren entrichtet. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Wirtschaftsgesetzes können nun aber Patente oder Bewilligungen nur erteilt oder erneuert werden, wenn die Gebäude, Lokale oder Flächen im Freien, die für den Gastbetrieb bestimmt sind, für die Bedürfnisse der Gäste zweckmässig sind usw. Eine Patenterteilung oder Erneuerung ist also nicht möglich, wenn die zur Ausübung des Patentes erforderlichen Lokalitäten, wie dies vorliegend der Fall war, überhaupt nicht dieser Zweckbestimmung entsprechend hergerichtet sind. Wenn der Regierungsrat das Patent am 22. Oktober 1973 gleichwohl erneuerte und die Gemeinde hierauf regelmässig die entsprechenden Gebühren einzog, handelte es sich dabei um fehlerhafte Verwaltungsakte. Fehlerhafte Verwaltungsakte, die besonders schwere und offenkundige Rechtsmängel aufweisen, sind als nichtig, als rechtlich nicht existent und darum zum vorneherein als unwirksam zu betrachten. Solche Mängel liegen u.a. bei schweren inhaltlichen Fehlern eines Verwaltungsaktes vor, namentlich wenn ein Verwaltungsakt faktisch oder rechtlich Unmögliches zum Inhalt hat (Giacometti, 2. Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechtes, Band I, 1960, S. 423 ff., BGE 98 Ia, S. 571, E. 4). Die Erteilung oder Erneuerung eines Patentes an einen Wirt ohne Wirtschaft ist nach dem neuen Wirtschaftsgesetz etwas rechtlich Unmögliches. Es kann darum auch gar keine Interessenabwägung stattfinden. Indessen sind die von X und später von seinen Erben seit der Patenterneuerung vom 22. Oktober 1973 entrichteten Gebühren vom Regierungsrat bzw. Gemeinderat zurückzuerstatten, da sie aufgrund einer nichtigen und damit der Rechtskraft nicht fähigen Verfügung erhoben worden sind (BGE 98 Ia, S. 571, E. 4).
Nachdem das Verwaltungsgericht feststellen musste, dass hinsichtlich des Wesens und der rechtlichen Bedeutung der Zusicherung eine ganze Reihe Unklarheiten bestehen, sollen vorerst einige allgemeine Erwägungen zu diesem Thema folgen (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 1975 i.S. M. c. Regierungsrat). Zum Bau und Betrieb eines neuen Wirtschaftsbetriebes bedarf es als Voraussetzungen einer wirtschaftsbaupolizeilichen Bewilligung, in der Regel auch einer baupolizeilichen Bewilligung und schliesslich der Patent- bzw. Bewilligungserteilung. Die Erteilung des Patentes erfolgt erst, wenn die zum Betrieb erforderlichen Lokalitäten erstellt sind (Art. 27 Abs. 1 WG). Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Patentes oder einer Bewilligung sind demnach:
- persönliche Voraussetzungen (Art. 24 bis 26 WG)
- sachliche Voraussetzung: Erstellung der wirtschafts- und baupolizeilich bewilligten Lokalität (Art. 27 Abs. 1 WG),
- Vorliegen des Bedürfnisses (Art. 30 WG).
Es liegt nahe und bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass ein Baugesuchsteller, bevor er mit planerischen und ausführenden Arbeiten beginnt, vorerst einmal abklärt, ob auch Aussicht darauf besteht, dass nach der Erstellung der Lokalität das Patent oder die Bewilligung erteilt werden wird. Er wird bestrebt sein, sich dies von der zuständigen Behörde zusichern zu lassen.
Die Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen wird im Laufe der wirtschaftsbaupolizeilichen und baupolizeilichen Bewilligungsverfahren erfolgen, die Überprüfung der persönlichen Voraussetzung sogar erst im Zeitpunkt der Patenterteilung. Man denke nur an den heute häufigen Fall, da Baugesuchsteller (Vermieter) und Patentbewerber (Mieter) nicht identisch sind. Demnach hat die Zusicherung weder die persönlichen noch die sachlichen Voraussetzungen zum Gegenstand, sondern lediglich die Überprüfung der Bedürfnisfrage.
a) Rechtliche Grundlagen:
Das Institut der Zusicherung ist im Wirtschaftsgesetz vom 5. März 1972 nicht vorgesehen, entspricht aber einer vom Regierat ständig geübten Praxis. Ihren Ursprung hat sie allerdings nicht in der Praxis allein. Das alte, bis zum 5. März 1972 geltende Wirtschaftsgesetz regelte dieses Institut in Art. 34 Abs. 1 ausdrücklich:
"Wenn für einen neuen Wirtschaftsbetrieb ein Neubau erstellt werden will, kann die Zusicherung der Patenterteilung auf Grund vorgelegter Pläne, unter Vorbehalt der persönlichen Erfordernisse des Bewerbers, im voraus abgegeben werden ..."
Allein aus der Tatsache, dass dieses Institut im neuen Wirtschaftsgesetz keine spezielle Regelung mehr erfahren hat, darf nun aber nicht der Schluss gezogen werden, es liege ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vor, dass nämlich die Abgabe solcher Zusicherungen ausgeschlossen wäre. Dies wird auch dadurch dokumentiert, dass der Regierungsrat nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Praxis an sich unbestritten fortsetzen konnte.
b) Was ist die Zusicherung?
Mit der Zusicherung der Patenterteilung wird dem Gesuchsteller gewissermassen eine Garantie in die Hände gelegt, dass er seine Wirtschaftslokalitäten, einmal erstellt, zu diesem Zwecke auch wird gebrauchen dürfen. Der Gesuchsteller soll nicht während der ganzen Projektierungs- und späteren Bauzeiten in der Ungewissheit belassen werden, ob er den Wirtschaftsbetrieb eines Tages auch wird führen dürfen. Er soll keine nutzlosen Investitionen tätigen müssen. Damit entspricht die Zusicherung zweifellos einem echten Bedürfnis. Mit der Umschreibung ihres Sinnes ist aber auch schon dargetan, dass die Zusicherung nicht nur auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung und die dannzumal geltenden Bedürfnisverhältnisse sich beziehen kann. Das Institut hätte nämlich keinen Sinn, könnte in jedem Fall trotz Vorliegens einer Zusicherung in einem späteren Zeitpunkt die ganze Bedürfnisfrage neu aufgerollt und schliesslich in Bezug auf den neuen Zeitpunkt entschieden werden. Die Zusicherung soll den Bauherrn gerade davor schützen, Lokalitäten zu planen und zu bauen, für deren Betrieb das Patent oder die Bewilligung schliesslich versagt blieben. Die Zusicherung bedeutet demnach eine antizipierte Überprüfung der Bedürfnisfrage.
Daraus folgt nun, dass die Zusicherung für die Behörde, die sie abgegeben hat, grundsätzlich bindend ist. Es ist aber gleich hinzuzufügen, dass es als stossend empfunden werden müsste, sollte die Behörde an die einmal erteilte Zusicherung unter allen Umständen für immer gebunden sein (zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses siehe unten Bst. d).
c) Zeitliche Begrenzung der Zusicherung?
Eine gesetzliche Befristung der Zusicherung fehlt zum vorneherein. Auch in der Praxis wurde die Zusicherung nie befristet. Naturgemäss widerstrebt sie einer Befristung, denn im Zeitpunkt ihrer Erteilung ist der Zeitpunkt der Patenterteilung in den meisten Fällen kaum oder überhaupt nicht vorhersehbar. Man könnte nun versucht sein, eine zeitliche Begrenzung der Zusicherung zu konstruieren, wie der Regierungsrat es tat, indem einmal die gesetzlich ebenfalls unbefristete wirtschaftsbaupolizeiliche Bewilligung der baupolizeilichen koordiniert wird, indem man also die Erlöschenszeitpunkte dieser Bewilligungen zusammenfallen lässt und dann bei unbenütztem Ablauf dieser Bewilligungen die Zusicherung ebenfalls als hinfällig betrachtet.
In einer Vielzahl von Fällen möchte eine solche Lösung als durchaus zweckmässig und im öffentlichen und privaten Interesse liegend erscheinen. Nachdem aber die Erteilung der Zusicherung, wie schon eingangs festgestellt wurde, nur die antizipierte Überprüfung der Bedürfnisfrage zum Gegenstand hat, ist eine Verknüpfung der Zusicherung mit dem Fristenlauf der polizeilichen Bewilligungen sachlich nicht begründet. So sind Fälle denkbar, da gerade diese Praxis zu willkürlichen Ergebnissen führen könnte. Sobald nämlich ein Baugesuchsteller im Verlaufe der Projektierungs- oder gar Bauarbeiten sein Projekt abänderte, wäre die nur eben an dieses Projekt und dessen Bewilligungen geknüpfte Zusicherung hinfällig und die Behörde könnte im Zuge der Genehmigung der neuen Pläne die Bedürfnisfrage neu aufrollen. Dies müsste als stossend empfunden werden. Davon auseinanderzuhalten sind natürlich Fälle, da die Bedürfnisfrage gerade wegen der Projektänderungen sich neu stellt. Hier soll die Behörde selbstverständlich die Bedürfnisfrage in bezug auf das neue Projekt neu überprüfen können.
Jedenfalls ergibt das Auslaufen der baupolizeilichen und der wirtschaftsbaupolizeilichen Bewilligungen im Rahmen einer generell zu handhabenden Praxis für die zeitliche Begrenzung der Zusicherung kein taugliches Kriterium. Grundsätzlich ist darum die Zusicherung den unbefristeten Verfügungen zuzurechnen.
d) Nachträgliche Anpassung der Verfügung an veränderte Verhältnisse (Widerruf)
Es fragt sich nun, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Behörde bei einer späteren Veränderung der Bedürfnisverhältnisse die Bedürfnisfrage neu überprüfen und gegebenenfalls die Verfügung den veränderten Verhältnissen anpassen darf. Sagt das Gesetz nichts über die Zulässigkeit einer Anpassung (Widerruf) aus, wie dies vorliegend der Fall ist, dann wird nach dem Sinn und Zweck der rechtlichen Ordnung zu entscheiden sein, ob eine Anpassung an später ändernde Verhältnisse vorbehalten blieb." Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer Weise, dass die Verfügung von Anfang an hätte anders lauten müssen, wenn die neuen Gegebenheiten schon im Zeitpunkt ihres Erlasses verwirklicht gewesen wären, dann wird in der Regel auch eine nachträgliche Anpassung möglich sein" (Imboden Max, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, 1971, Band 2, Seite 184). Hier wird nun aber gerade dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass die Zusicherung eine antizipierte Überprüfung der Bedürfnisfrage bedeutet und die die Zusicherung erteilende Behörde darum von vorneherein gewisse spätere Veränderungen der Verhältnisse in Kauf nimmt, von denen und deren Folgen der Bewerber gerade geschützt werden soll. Es wird darum nicht jede Veränderung in den Bedürfnisverhältnissen zum Anlass genommen werden können, die Bedürfnisfrage später neu zu überprüfen. Es muss sich dabei um ganz erhebliche Veränderungen handeln. Dabei wird auch die Dauer zwischen der erteilten Zusicherung und der tatsächlichen Möglichkeit, den Betrieb zu eröffnen und sich um die Patenterteilung zu bewerben, wesentlich ins Gewicht fallen. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten verstreichen heute in der Regel mehrere Jahre, verursacht durch das Baubewilligungsverfahren und die Dauer der auszuführenden Arbeiten. Es wird dabei darauf abzustellen sein, ob der Zeitraum in einem üblichen Rahmen liegt und ob allenfalls der Bewerber es seiner eigenen Handlungsweise zuzuschreiben hat, dass er die geplanten Vorhaben nicht innert einer angemessenen Zeitspanne realisieren konnte. Schliesslich wird eine Wertabwägung stattfinden müssen: Es wird das Interesse an der "richtigen Durchführung des objektiven Rechtes" dem Interesse an der "Rechtssicherheit" (Bundesgericht) gegenüberzustellen sein.
Es gibt aber auch Fälle, da die Behörde trotz einer tiefgreifenden Veränderung in den Bedürfnisverhältnissen durch die einmal abgegebene Zusicherung gebunden sein soll. Es wird dies namentlich dann der Fall sein, wenn der Bewerber im guten Glauben auf die Zusicherung erhebliche Investitionen tätigte und die Nichterteilung des Patentes oder Aufhebung der Zusicherung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zur Folge hätte.