Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 127, S. 151:
Art. 30 GOG.
Ein den Bürger belastender Verwaltungsakt, namentlich die Erhebung einer Verwaltungsgebühr, bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Wer eine Amtshandlung veranlasst, hat eine Verwaltungsgebühr zu tragen, doch nur dann, wenn er die öffentlichen Organe für seine persönlichen Interessen in Anspruch nimmt.
Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 20. November 1974.
Sachverhalt:
Der Beamte X hatte gegenüber der Gemeindesteuerverwaltung zu Unrecht den Vorwurf erhoben, durch Nichtbesteuerung der Grundstückgewinne der Gemeinde grossen Schaden verursacht zu haben. Mit der Untersuchung war ein Treuhandbüro beauftragt worden. In der Folge beschloss der Regierungsrat, X habe die durch die Untersuchung entstandenen Kosten der Staatskasse zu vergüten. X habe durch die leichtfertigen Äusserungen und grobfahrlässigen Beschuldigungen die Untersuchung veranlasst. Nach einem allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsatze habe die entstandenen Kosten zu tragen, wer durch sein Verhalten eine Amtshandlung verursacht habe. Eine von X gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Es gilt als allgemein anerkannter Grundsatz des Rechtsstaates, dass ein den Bürger belastender Verwaltungsakt, namentlich die Erhebung einer Verwaltungsgebühr, nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden darf. Die Missachtung dieses Grundsatzes verstösst gegen Art. 4 der Bundesverfassung und gilt als willkürlicher Akt (BGE 84 I 93;93 I 634). Die X auferlegte Verwaltungsgebühr entbehrt der gesetzlichen Grundlage und ist darum willkürlich.
Der in der Vernehmlassung zitierte angebliche Verwaltungsgrundsatz, wonach die entstehenden Kosten zu tragen habe, wer durch sein Verhalten eine Amtshandlung verursache, ist in der vom Regierungsrat wiedergegebenen Fassung ungenau und trifft auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu. Wohl trägt eine Verwaltungsgebühr, wer eine Amtshandlung veranlasst; doch nur dann, wenn er die öffentlichen Organe für seine persönlichen Interessen in Anspruch nimmt (vgl. dazu ZBl. 1935, S. 110). Dies entspricht alter und konstanter Praxis (BGE 90 I 80/81). Zwischen den Äusserungen von X und der vom Regierungsrat angehobenen Untersuchung besteht wohl eine Kausalität. Indessen erfolgte die Untersuchung nicht im persönlichen Interesse des X. Nachdem einmal die Vorwürfe erhoben waren, lag es im öffentlichen Interesse, eine Untersuchung durchzuführen. Ob die Vorwürfe leichtsinnigerweise erhoben worden waren, interessiert in diesem Zusammenhang nicht. Auch ist nicht einzusehen, warum der Regierungsrat die Untersuchung nicht ausschliesslich eigenen Beamten anvertraute und wie er so zur Unterscheidung interner und externer Arbeiten, bzw. Kosten, kommen konnte. Die durchgeführte Revision gehört zur gesetzlichen Aufsichtspflicht des Regierungsrates.