Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 125, S. 142:
a) Art. 24 Abs. 3 StG.
Wann dient ein Vermögensgegenstand vorwiegend geschäftlichen Zwecken und ist darum dem Geschäftsvermögen zuzurechnen (Erw. 1)?
b) Art. 24 Abs. 4 StG.
Zeitpunkt der Kapitalgewinnbesteuerung bei Verpachtung (Erw. 2).
c) Art. 51 Bst. e, Art. 56 Abs. 1 StG.
Grundstückgewinnsteuer-Befreiung oder -Ermässigung sind auf Liquidationsgewinne anlässlich des Verkaufs einer zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht anwendbar (Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 22. Januar 1975.
Sachverhalt:
X., Autohändler und Inhaber einer Autoreparaturwerkstätte, führte einen buchführungspflichtigen Betrieb. 1965 verpachtete und 1972 verkaufte er den Betrieb an seinen Sohn. In der Folge wurde der dabei erzielte Liquidationsgewinn besteuert. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos, ebenso ein Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission. Gegen den abweisenden Entscheid der Steuerrekurskommission führte X. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei machte er rechtsungleiche Behandlung und namentlich Nichtanwendung der Art. 51 Bst. e und Art. 56 StG geltend. Beim Verkauf innerhalb der Familie würden im Gegensatz zu einer richtigen, wirtschaftlichen Liquidation keine neuen Mittel zufliessen. Gewerbe- und wirtschaftspolitisch sei es abwegig, bei der Geschäftsübergabe vom Vater an den Sohn die spärlichen, aber dringend notwendigen Mittel zu entziehen, da meistens die finanzielle Lage des Sohnes zum vorneherein schwach sei. Ohne jede Gesetzesänderung sei es möglich, auf dem Gebiete der Liquidationssteuer die wirtschaftliche Betrachtungsweise als grundlegend anzunehmen, wobei Verkäufe unter Blutsverwandten nur als formelle Übertragungen, nicht aber als wirtschaftliche Liquidation gelten sollten. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
a) Bei der mitunter schwierigen Frage, welche Vermögensgegenstände zum Geschäftsvermögen und welche zum Privatvermögen gehören, stellt das Gesetz nicht einfach darauf ab, ob ein Vermögensgegenstand in der Geschäftsbuchhaltung figuriert oder nicht. Allerdings kann dies ein gewichtiges Indiz sein. Entscheidend für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes ist seine wirtschaftliche Funktion. Beim sog. "notwendigen Geschäftsvermögen" ergeben sich diesbezüglich keine Schwierigkeiten. Darunter fallen diejenigen Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Bestimmung nach geschäftlichen Zwecken dienen, so etwa Fabrikgebäude, Maschinen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsmobiliar usw. Ist ein Wirtschaftsgut notwendiges Geschäftsvermögen, dient es also seiner Art und Bestimmung nach geschäftlichen Zwecken, so ist es steuerrechtlich auch dann als solches zu behandeln, wenn es in der Geschäftsbuchhaltung nicht aufgeführt wird. Etwas anderes lässt sich aus Art. 24 Abs. 3 nicht ableiten.
Parzelle ... mit der daraufstehenden Autohalle und Parzelle ... (hinsichtlich der Autoreparaturwerkstätte und der Ausstellhalle)gehören ihrer Funktion nach zweifelsohne zum notwendigen Geschäftsvermögen. Die Steuerpflicht für den aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte erzielten Gewinn ist darum ohne weiteres zu bejahen.
Schwieriger ist die Frage beim sog. Wohnhaus zu beantworten, das, an die Reparaturwerkstätte angebaut, ebenfalls auf Parzelle .... steht.
b) Es gibt Wirtschaftsgüter, die zwar ihrer Art und Bestimmung nach sowohl geschäftlichen wie auch privaten Zwecken dienen können, aber wegen der besonderen Umstände des konkreten Falles dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind. Dies trifft namentlich auf Liegenschaften zu, die sowohl Geschäftsräume als auch private Wohnräume enthalten. Das hier zur Diskussion stehende "Wohnhaus" enthält geschäftliche Büroräumlichkeiten und zwei Wohnungen, deren eine vom Betriebsinhaber bewohnt wird. Die Büroräumlichkeiten, aber auch die vom Betriebsinhaber bewohnte Wohnung gehörten fraglos zum Geschäftsvermögen. Der Geschäftsinhaber musste in besonderem Masse daran interessiert sein, in diesem Haus unmittelbar bei der Garage zu wohnen, um jederzeit bereit zu sein, Passanten mit Benzin zu versorgen oder weitere Dienstleistungen zu erbringen. Auch wenn nun das Haus danebst noch eine Mietwohnung enthält, die nicht von Geschäftspersonal bewohnt wird und also nicht geschäftlichen Zwecken dient, so bleibt doch festzustellen, dass das Haus in seiner Gesamtheit überwiegend dem Geschäftsbetrieb dient, weshalb es nach konstanter Praxis dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist (Vgl. dazu E. Känzig, Wehrsteuer, N 89-91 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. d und dort zitierte kantonale und bundesgerichtliche Entscheide). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes BGE vom 18. Februar 1966, ASA, Bd. 35, S. 304 ff. ist nun allerdings bei gemischt genutzten Liegenschaften eine Wertzerlegung vorzunehmen und nur der geschäftlich genutzte Teil als Geschäftsvermögen zu betrachten. Von einer solchen Wertzerlegung ist nach Bundesgericht indessen abzusehen, wenn beispielsweise die private Zweckbestimmung der Liegenschaft im Verhältnis zur geschäftlichen unbedeutend ist, was vorliegend zweifellos der Fall ist. Die Frage, wie weit dieser nicht unmittelbar geschäftlich genutzte Teil eventuell als Betriebsreserve und damit als an sich schon zum notwendigen Geschäftsvermögen gehörend zu betrachten ist, kann darum offen gelassen werden (vgl. dazu H. Masshardt, Kommentar zur eidg. Wehrsteuer, Art. 21 Abs. 1 Bst. d Ziff. 77 ff.).
Die Gemeindesteuerverwaltung ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die 1972 vom Vater an den Sohn verkauften Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehörten.
Selbst wenn die fraglichen Vermögensgegenstände richtigerweise in die Geschäftsbuchhaltung aufgenommen worden wären, hätte dies im Zeitpunkt der Verpachtung der Liegenschaften an den Sohn steuerrechtlich keine Konsequenzen gehabt. Gemäss Art. 24 Abs. 4 des Steuergesetzes bleiben bei Vermietung und Verpachtung die betreffenden Vermögensgegenstände in der Regel Geschäftsvermögen und die Kapitalgewinnbesteuerung wird deshalb bis zum Zeitpunkt der Veräusserung, des Erbgangs usw. hinausgeschoben. Die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes löst die Steuerpflicht für einen Liquidationsgewinn nur dann aus, wenn jede spätere Übernahme des Geschäftes durch den bisherigen Inhaber oder eine diesem nahestehende Person, z.B. durch den Sohn, als ausgeschlossen erscheint. Damals bestand noch durchaus die Möglichkeit, dass der Vater den verpachteten Betrieb wieder selber übernommen hätte, oder dass die Liegenschaften eines Tages zum Buchwert auf den Sohn übergegangen wäre. Während der Zeit, da der Betrieb verpachtet war, konnte von einem Freiwerden von Mehrwerten deshalb nicht gesprochen werden, so dass die Frage der Besteuerung von Liquidationsgewinnen sich erst mit dem Verkauf der Liegenschaften an den Sohn stellte. Die Liegenschaften gingen in der Folge nicht zum Buchwerte, sondern zu einem höheren Kaufpreise auf den Sohn über. ...
Der Beschwerdeführer macht materielle Rechtsungleichheit geltend, indem er den Steuerbehörden vorwirft, sie hätten das kantonale Steuergesetz nicht richtig angewendet, namentlich ihm eine Steuerbefreiung gemäss Art. 51 Bst. e einerseits oder aber eine Steuerermässigung gemäss Art. 56 Abs. 1 Alinea 3 anderseits versagt.
Art. 49 Abs. 1 StG bestimmt, dass eine Grundstückgewinnsteuer auf Gewinnen, die bei der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privatvermögens erzielt werden, erhoben wird. Eine Kapitalgewinn- oder Liquidationsgewinnsteuer wird hingegen auf Gewinnen erhoben, die bei der Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen erzielt werden. Daraus erhellt, dass Liquidations- oder Kapitalgewinne einerseits und Grundstückgewinne andererseits begrifflich verschiedene Sachverhalte bedeuten. Logischerweise sind darum Grundstückgewinnsteuer-Befreiung und Grundstückgewinnsteuer-Ermässigung, wie sie die Art. 51 bzw. Art. 56 StG vorsehen, auf Liquidationsgewinne nicht anwendbar. Die beiden fraglichen Gesetzesbestimmungen sind denn auch gesetzessystematisch unter dem Titel "Die Grundstückgewinnsteuer" eingeordnet.
Die Nichtanwendung der fraglichen Bestimmungen bei der Besteuerung der von X beim Verkauf seiner Liegenschaften an den Sohn erzielten Liquidationsgewinne bedeutet darum nicht Willkür, sondern im Gegenteil richtige Anwendung des Gesetzes.
Der Gesetzgeber hat bei der Besteuerung von Liquidationsgewinnen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen angeordnet, je nachdem, ob es sich um einen Verkauf "innerhalb der Familie" oder an einen "unbeteiligten Dritten" handelt, wie der Beschwerdeführer es nennt. Massgebend ist allein, ob bei der Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen ein Liquidationsgewinn erzielt wurde oder ob der Übergang des Geschäftsvermögens zum Buchwert erfolgte, gleichgültig ob "innerhalb der Familie" oder an "unbeteiligte Dritte". Bei der Anwendung der klaren gesetzlichen Bestimmungen können weder gewerbe- noch wirtschaftspolitische Erwägungen, wie der Beschwerdeführer sie anstellt, ins Gewicht fallen...