Compensation for prevailing private respondent in administrative court

VVGE 1971/75 Nr. 123Übriges Gericht05.02.1975Granted

Zusammenfassung

The administrative court held that Art. 20 of the Administrative Court Procedure Ordinance, though worded only for the prevailing complainant, should be supplemented by analogy to allow an appropriate out-of-court compensation to a prevailing private respondent. Because the ordinance contains no express rule and no customary law exists, the judge must decide as legislator under Art. 1(2) ZGB. The court relied on the cost-allocation logic of Art. 93(1) ZPO, which requires the losing party to bear the opposing party's costs.

Regest

Art. 20 V über das Verwaltungsgerichtsverfahren; Entschädigung des obsiegenden privaten Beschwerdegegners; die Verordnung enthält zwar keine ausdrückliche Regelung für den obsiegenden privaten Beschwerdegegner, doch ist die Bestimmung nach Art. 1 Abs. 2 ZGB ergänzend auszugestalten. Wo weder eine Norm noch Gewohnheitsrecht vorliegt, hat der Richter die Regel aufzustellen, die er als Gesetzgeber erlassen würde. In Analogie zu Art. 93 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Prozess- und Parteikosten trägt, ist auch dem obsiegenden privaten Beschwerdegegner eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen (consid. ...).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 123, S. 140:

Art. 20 der V über das Verwaltungsgerichtsverfahren.

Entschädigung des obsiegenden privaten Beschwerdegegners.

Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 5. Februar 1975.

Aus den Erwägungen:

... Gemäss Art. 20 der V über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 3. März 1973 kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden, namentlich wenn die angefochtene Verfügung offentlich unbegründet war. Über die Parteientschädigung für den obsiegenden privaten Beschwerdegegner schweigt das Gesetz. Es kann indessen sicher nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, den obsiegenden privaten Beschwerdegegner grundsätzlich nicht zu entschädigen. Da der Verordnung keine Vorschrift entnommen werden kann und auch diesbezüglich ein Gewohnheitsrecht fehlt, hat der Richter nach dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 2 ZGB nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.

So wie der Gesetzgeber für die Prozesskosten bei der vermögensrechtlichen Klage in Art. 16 der V über das Verwaltungsgerichtsverfahren auf die entsprechenden Bestimmungen in der Zivilprozessordnung verweist, wird es naheliegend und sinnvoll sein, für die Frage der aussergerichtlichen Entschädigung die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen.

Art. 93 Abs. 1 ZPO statuiert den Grundsatz, dass die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei trägt. In Analogie hiezu ist Art. 20 der V über das Verwaltungsgerichtsverfahren dahin zu ergänzen, dass auch dem obsiegenden privaten Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden soll...

Schlagwörter

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