Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 123, S. 140:
Art. 20 der V über das Verwaltungsgerichtsverfahren.
Entschädigung des obsiegenden privaten Beschwerdegegners.
Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 5. Februar 1975.
Aus den Erwägungen:
... Gemäss Art. 20 der V über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 3. März 1973 kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden, namentlich wenn die angefochtene Verfügung offentlich unbegründet war. Über die Parteientschädigung für den obsiegenden privaten Beschwerdegegner schweigt das Gesetz. Es kann indessen sicher nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, den obsiegenden privaten Beschwerdegegner grundsätzlich nicht zu entschädigen. Da der Verordnung keine Vorschrift entnommen werden kann und auch diesbezüglich ein Gewohnheitsrecht fehlt, hat der Richter nach dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 2 ZGB nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde.
So wie der Gesetzgeber für die Prozesskosten bei der vermögensrechtlichen Klage in Art. 16 der V über das Verwaltungsgerichtsverfahren auf die entsprechenden Bestimmungen in der Zivilprozessordnung verweist, wird es naheliegend und sinnvoll sein, für die Frage der aussergerichtlichen Entschädigung die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen.
Art. 93 Abs. 1 ZPO statuiert den Grundsatz, dass die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei trägt. In Analogie hiezu ist Art. 20 der V über das Verwaltungsgerichtsverfahren dahin zu ergänzen, dass auch dem obsiegenden privaten Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden soll...